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Amtsgericht Hamm, 17 C 89/05

Datum:
11.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 89/05
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2005:0511.17C89.05.00
 
Schlagworte:
Parabolantenne
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Eine ohne Genehmigung errichtete Parabolantenne ist abzubauen, weil türkische Miete ihr Informationsbedürfnis durch eine ausreichende Anzahl türkischer Programme im Kabelnetz gegen ein zumutbares Entgelt befriedigen können.

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die auf dem Balkon des Hauses Herringer I 1, #### I2, im Dachgeschoss links, errichtete Parabolantenne sowie sämtliche Zuleitungen zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 700,00 €.

 
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