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Amtsgericht Hamm, 17 C 21/05

Datum:
20.04.2005
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 21/05
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2005:0420.17C21.05.00
 
Schlagworte:
Rettungskosten, Schadensverhütungskosten
Normen:
VVG §63
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 645,34 €

 
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