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Amtsgericht Hamm, 17 C 328/04

Datum:
21.07.2004
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 328/04
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2004:0721.17C328.04.00
 
Schlagworte:
einstweilige Verfügung,Liefersperre,Zählerherausgabe,Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
AVB EltV § 33 Abs. 2, ZPO §§ 935,940
Leitsätze:

Die Herausgabe von Messeinrichtungen zur Durchsetzung einer Liefersperre kann nicht durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden,weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde.

 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300,00 €

 
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