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Amtsgericht Hamm, 16 C 9/02

Datum:
11.02.2003
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 9/02
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2003:0211.16C9.02.00
 
Schlagworte:
Restwert;Haftung des Sachverständigen;Online-Börse
Normen:
BGB §249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Entspricht die Ermittlung des Restwertes eines Kraftfahrzeugs einer Plausibilitätsberechnung und hat der Sachverständige 3 Vergleichsangebote aus dem regionalen Raum eingeholt, ist er nicht verpflichtet, auf jeden Fall auch die Möglichkeit einer Online-Börse zu nutzen

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklag-te vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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