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Amtsgericht Hamm, 28 C 52/02

Datum:
23.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 52/02
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2002:0523.28C52.02.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 S 13/02
Schlagworte:
Wahlleistungsvereinbarung, Unterbringung im Zweibettzimmer aus medizinischen Gründen
Normen:
BPflV § 22; § 134 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Vereinbarung eines Wahlleistungszuschlags für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist unwirksam, wenn diese ohnehin aus medizinischen Gründen erforderlich ist und der allgemeinen Krankenhausleistung, hier bei Unterbringung im Schlaflabor, entspricht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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