Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.000,00 DM Schmerzensgeld sowie 40,00 DM Unkostenpauschale zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin, die der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und 3 ge samtschuldnerisch zu 40 %, die der Beklagten zu 1. und 3 trägt die Klägerin zu 60 %.
Im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. zum Teil begründet.
4Die Klägerin hat gegen diese ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB im ausgeurteilten Umfange.
5Der Unfall ist auf ein verschuldetes Verhalten des Beklagten zu 1. zurückzuführen : Er fuhr vor der Ampelanlage auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug auf. Hierdurch hat er schuldhaft, zumindest fahrlässig, die Körperverletzung er Klägerin hervor gerufen. Gründe für ein Mitverschulden der Klägerin sind nicht ersichtlich.
6Die Beklagte zu 3. haftet über§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG.
7Der Höhe nach erachtet das Gericht Schmerzensgeld in dem ausgeurteilten Umfang über die bereits gezahlten 600,00 DM hinaus für angemessen in Anbetracht der Verletzungen und der Unfallumstände: Es handelt sich um einen alkoholbedingten Auffahrunfall, wobei das Gericht die genaue Promillezahl nicht für ent scheidungserheblich erachtet. Die durch das Schmerzensgeld beabsichtigte Genugtuung verlangt es aber, dem Beklagten zu 1. aufgrund seines leicht vermeidbaren Fehlverhaltens , unter Alko hol ein Kraftfahrzeug zu führen, nachdrücklich für die Folgen seines Tuns einstehen zu lassen. Hierfür erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.600,00 DM in Anbetracht der erlittenen Verletzungen für angemessen und ausreichend. Heilungsdauer und Verlauf des Heilungsprozesses liegen im normalen Be reich. Soweit die Klägerin sich auf Schmerzen in der Folgezeit beruft, ist der Vortrag unsubstantiiert. Darüber hinaus hat sie, nachdem die Beklagten bestritten haben, auch keinen Beweis angetreten.
8Gegen die Beklagte zu 2. als Halterin ist die Klage nicht begründet. Gegen diese hat die Klägerin keinen Anspruch auf
9Schmerzensgeld. Dieser ist verschuldensabhängig, wobei ein eigenes Verschulden der Beklagten zu 2., etwa aus § 831 B B1 weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.