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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.134,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars. Am 00.00.0000 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem PKW Opel Insignia, amtliches Kennzeichen N01 einen Verkehrsunfall in V.. Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Bei diesem Unfall wurde ein Fahrzeug der Firma S.-GmbH & Co. KG beschädigt. Diese beauftragte das Sachverständigenbüro des Klägers am 00.00.0000 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Es wurde dabei eine Einigung dahingehend getroffen, dass das Sachverständigenhonorar nach einer von dem Kläger verwendeten Honorartabelle berechnet werden sollte. Hinsichtlich des Inhalts dieser Honorartabelle wird auf die der Klage beigefügte Anlage K2 (Bl. 9-10 d. A.) verwiesen. Am selben Tag wurde der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die Gutachtenerstellung an den Kläger abgetreten. Hinsichtlich der Abtretungserklärung wird auf die der Klage beigefügte Anlage K1 (Bl. 7-8 d. A.) verwiesen.
3Das von dem Kläger unter dem 00.00.0000 erstellte Sachverständigengutachten mit Lichtbildern wies Nettoreparaturkosten in Höhe von 54.787,10 € aus sowie eine Wertminderung in Höhe von 6.000,00 €. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Gutachtens wird auf die der Klage beigefügte Anlage K4 (Bl. 12-62 d. A.) verwiesen. Der Kläger stellte unter dem 00.00.0000 ein Honorar in Höhe von 4.017,20 € netto in Rechnung. Bezüglich der Einzelheiten der Rechnung wird auf die der Klage beigefügte Anlage K3 (Bl. 11 d. A.) verwiesen. Unter dem 00.00.0000 rechnete die Beklagte 1.860,24 € ab. Mit der Klage wird die Restforderung des Sachverständigenhonorars geltend gemacht.
4Der Kläger behauptet, die Hinzuziehung eines Gutachters zur Begutachtung des Schadens sei erforderlich und zweckmäßig gewesen. Die Gutachterkosten seien angemessen und ortsüblich.
5Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.156,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Kläger die Klage teilweise in Höhe von 22,60 € zurückgenommen. Die teilweise Rücknahme erstreckt sich in Höhe von 12,00 € auf die geltend gemachten Fotokosten und in Höhe von 10,60 € auf die geltend gemachten Schreibkosten. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Beklagte hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme Kostenantrag gestellt.
6Der Kläger beantragt nunmehr,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.134,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte meint, das Grundhonorar des Klägers sei nach Zeitaufwand zu ermitteln. Für das Grundhonorar seien nur 1.327,63 € anzusetzen, wobei 1.248,90 € auf die Ingenieursleistung entfallen und 78,73 € auf administrative Bürotätigkeit. Die BVSK-Honorarbefragung sei ungeeignet zur Schätzung von Sachverständigenkosten. Andere Tabellenwerke seien als Schätzgrundlage besser geeignet. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Mitglied im BVSK ist. Es wird bestritten, dass dem Kläger Fahrtkosten entstanden sind. Es wird bestritten, dass eine Fahrt von G. bis J. erforderlich war. Allenfalls seien 40km zu erstatten. Die Fotokosten seien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Es wird bestritten, dass die angefertigte Anzahl an Lichtbildern tatsächlich erforderlich war, um den Schaden zu ermitteln und zu beurteilen. Eine Anfertigung von 12 Lichtbildern sei ausreichend und pro Foto seien 2,00 € anzusetzen, sodass allenfalls 24,00 € zu erstatten seien. Die Schreibkosten seien mit dem Grundhonorar abgegolten. Jedenfalls seien 0,90 € pro tatsächliche Schreibseite angemessen und ausreichend. Es wird bestritten, dass seit dem 00.00.0000 Verzug eingetreten ist.
11Die Klage wurde der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist begründet.
15Der Kläger ist zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten aktivlegitimiert. Der Unfallgeschädigte hat seine Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten mit Abtretungserklärung vom 00.00.0000 an den Kläger abgetreten.
16Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Geschädigten infolge des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 entstandenen Schäden, zu denen gemäß § 249 BGB auch die Kosten eines erforderlichen und zweckmäßigen Sachverständigengutachtens gehören, ist zwischen den Parteien unstreitig.
17Die Parteien streiten noch über die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten.
18Der Ersatzanspruch auf Ausgleich des Sachverständigenhonorars beschränkt sich der Höhe nach auf diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092-3097; BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben. Er darf vielmehr den für ihn in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092-3097; BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092-3097; BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).
19Unerheblich ist dabei, dass der Kläger aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht. Der streitgegenständliche Anspruch ist in der Person des Geschädigten entstanden. Der Anspruch wird infolge der Abtretung nicht verändert oder umgewandelt. Daher ist bei der Frage der Erforderlichkeit der Kosten auf die Person des Geschädigten abzustellen (vgl. LG Köln, Urt. v. 23.04.2015, Az.: 6 S 199/14).
20Nach diesen Maßstäben ist das von dem Kläger angesetzte Grundhonorar in Höhe von 3.474,00 € nicht zu beanstanden.
21Die Höhe der von dem Kläger erstellten Rechnung hat bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten. Maßgeblich ist nicht die Höhe der gestellten Rechnung, sondern allein der von dem Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand als Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092-3097). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters, wobei die Art der Schätzgrundlage durch § 287 ZPO nicht vorgegeben ist.
22Das Gericht zieht zur Schätzung des angemessenen Grundhonorars – der Rechtsprechung des Landgerichts V. (LG V., Urt. v. 05.04.2017, Az.: 21 S 58/16; Urt. v. 21.06.2017, Az.: 21 S 20/17) folgend – die BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) Honorartabelle als Schätzgrundlage heran.
23Ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2022 berechnen 95% der Mitglieder des BVSK ihr Honorar bei einer Schadenshöhe bis zu 50.000,00 € unterhalb eines Wertes von 3.595,00 € netto. Zur Schadenshöhe gehören dabei die Reparaturkosten netto zuzüglich merkantiler Wertminderung. Die von dem Kläger angesetzten 3.474,00 € nach der eigenen Honorartabelle bewegen sich daher sogar unterhalb dieses Rahmens.
24Die BVSK-Honorartabelle ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb zur Heranziehung ungeeignet, weil der Kläger nicht selbst Mitglied des BVSK ist. Auf das Bestreiten der Mitgliedschaft des Klägers im BVSK hat der Kläger sich nicht erklärt, sodass das Nichtvorliegen der Mitgliedschaft nach § 138 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
25Die Heranziehung der BVSK Honorartabelle erfolgt als Schätzgrundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des Grundhonorars und nicht etwa aufgrund des Umstandes, dass der Kläger anhand dieser Tabelle abgerechnet hätte. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass der Kläger selbst Mitglied des BVSK ist, damit das Gericht die Honorartabelle als Vergleichsmaßstab heranziehen kann.
26Die von der Beklagten vorgelegten Tabellenwerke stehen der Heranziehung der BVSK Honorarbefragung als Schätzgrundlage nicht entgegen. Sie vermögen nicht zu begründen, dass die Honorarkosten des Klägers ersichtlich überhöht sind und deshalb nicht erstattet verlangt werden können.
27Soweit die Beklagte eine Tabelle des Verbandes der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen eV (VKS) vorlegt, ist diese bereits nicht für einen Vergleich geeignet. Die Schadenshöhe ist dort nur bis 35.000,00 € brutto beziffert, die hiesige Schadenshöhe wird von der Tabelle daher bereits nicht abgedeckt, sodass kein Abgleich erfolgen kann. Auch die vorgelegte Tabelle SSH-Honorar indirekt 2021 weist lediglich Schadenshöhen bis 50.000,00 € aus und kann somit für einen Vergleich mit der Abrechnung der hiesigen Schadenshöhe nicht herhalten. Soweit die Beklagte eine tabellarische Aufstellung des TÜV Nord als Vergleichsmaßstab vorgelegt hat, ist hieraus erkennbar, dass bis zur einer Schadenshöhe von 50.000,00 € das Honorar mit 3.490,00 € netto berechnet wird und bei einer darüber liegenden Schadenshöhe nach Aufwand. Mithin wird durch den TÜV Nord selbst bei einer geringeren Schadenssumme als der hier streitgegenständlichen bereits ein höheres Netto-Grundhonorar angenommen, sodass diese Tabelle bereits nicht geeignet ist, den Vortrag der Beklagten zu stützen. Hinsichtlich der benannten Tabellenwerke im Übrigen hat die Beklagte auch nach dem antragsgemäß gewährten Schriftsatznachlass bis zum 00.00.0000 nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen eine Abrechnung nach diesen Maßstäben geeigneter sein soll und inwiefern sich aus diesen ein geringer anzusetzendes Grundhonorar ergibt.
28Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht angezeigt. Die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 104/19) nicht und ist auch nicht angezeigt.
29Die in der Rechnung des Klägers aufgeführten Nebenkosten sind in der geltend gemachten Höhe ersatzfähig.
30Hinsichtlich der Nebenkosten stellt das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) eine ausreichende und jedermann zugängliche Orientierungshilfe für die Bemessung der Angemessenheit der Nebenkostenabrechnung von privaten Sachverständigen dar. Ein Geschädigter darf die Nebenkostenabrechnung eines privaten Sachverständigen bei Durchführung der von ihm geforderten Plausibilitätskontrolle jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich und angemessen halten, wenn die jeweils vorgesehene Vergütungsposition nach den Vorschriften des JVEG – mit Ausnahme der Fahrtkosten – um mehr als 20% überschritten wird (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092-3097; LG V., Urt. v. 05.04.2017, Az.: 21 S 58/16). Ergibt die gebotene Einzelbetrachtung der jeweiligen Nebenkostenpositionen eine entsprechende Überschreitung, ist der Geschädigte auf die Geltendmachung der Wertansätze gemäß JVEG (ohne den Zuschlag von 20%) beschränkt (LG V., Urt. v. 05.04.2017, Az.: 21 S 58/16).
31Nach diesen Maßstäben ergibt sich für die einzelnen Nebenkostenpositionen Folgendes:
321. Fahrtkosten
33Der Kläger kann den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 12,60 € verlangen. Das Fahrzeug des Geschädigten war vorliegend unstreitig nach dem Verkehrsunfallereignis nicht mehr verkehrssicher. Eine Fahrt des Geschädigten zu dem Büro des Klägers für die vorzunehmende Begutachtung war mit dem PKW daher nicht mehr möglich. Die Fahrt des Klägers von seinem Büro zu dem Belegenheitsort des PKW war damit erforderlich. Die Fahrtstrecke wird nach dem Vortrag der Beklagten auch nicht bestritten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten seien allenfalls Fahrtkosten für 40km zu erstatten. Der Kläger stellt für die Fahrt jedoch lediglich eine Wegstrecke von 18 km in Rechnung. Die seitens des Klägers angesetzten 0,70 € sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Gericht orientiert sich bei der Schätzung der angemessenen Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokosten-Tabellen, etwa der ADAC Autokostentabelle 2016, wonach ein Mittelwert von 0,70 € gebildet werden kann, der als Kilometersatz für die Fahrtkosten in Ansatz zu bringen ist (BGH NJW 2016, 3092-3097; LG V., Urt. v. 05.04.2017, Az.: 21 S 58/16).
34Ausgehend von einer Strecke von 18km und 0,70 € pro Kilometer sind gemessen hieran 12,60 € erstattungsfähig. Auch liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB vor. Die Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit der Verbringung des Fahrzeugs hätte den zu ersetzenden Betrag für die Fahrt des Klägers ersichtlich überstiegen.
352. Fotokosten
36Der Kläger kann zudem die Zahlung von Fotokosten in Höhe von 24,00 € verlangen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG kann für jedes zur Vorbereitung und Erstellung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 € in Ansatz gebracht werden. Das Sachverständigenbüro hat insgesamt 18 Fotos angefertigt. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 die Klage teilweise in Höhe von 12,00 € zurückgenommen hat, werden nunmehr nur noch die Kosten für die Anfertigung von 12 Lichtbildern zu je 2,00 € verlangt, mithin ein Betrag in Höhe von 24,00 €. Das Gericht legt den Schriftsatz der Beklagten vom 00.00.0000 als Einwilligung in die teilweise Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 BGB aus. Die Anzahl der geltend gemachten 12 Lichtbilder ist nicht zu beanstanden. Die Frage, wie viele Fotos der Sachverständige für erforderlich hält und fertigt, ist grundsätzlich Sachverständigenfrage. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn offensichtlich unverhältnismäßig viele Fotos gefertigt wurden (LG V., Urt. v. 21.06.2017, Az.: 21 S 20/17). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch die Beklagte hält nach eigenem Vortrag die Anfertigung von 12 Lichtbildern für angemessen.
373. Schreibkosten
38Die Schreibkosten sind in Höhe von 9,00 € ersatzfähig. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG sind für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangener 1.000 Anschläge zu berechnen. Sofern die Anzahl der Anschläge nicht bekannt ist, ist diese zu schätzen. Das Gericht schätzt vorliegend, dass im Durchschnitt 1.000 Anschläge pro Gutachtenseite zugrunde zu legen sind. Das Gutachten umfasst vorliegend 10 Seiten Text ohne Kalkulation und Bildseiten. Das Deckblatt und das Inhaltsverzeichnis lassen sich als 1 Seite werten, dass 9 Seiten geltend gemacht werden können, mithin ein Betrag in Höhe von 9,00 €. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Kläger die Klage in Höhe von 10,60 € zurückgenommen, sodass nunmehr nur noch die zu erstattenden 9,00 € für die Schreibkosten begehrt werden. Das Gericht legt den Schriftsatz der Beklagten vom 00.00.0000 als Einwilligung in die teilweise Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 BGB aus.
394. Porto-/Telefonkosten
40Die pauschale Abrechnung der Porto- und Telefonkosten in Höhe von 15,00 € ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 JVEG möglich und nicht zu beanstanden.
41Die Kosten in Höhe von 460,00 € für die Zerlegerechnung durch den KfZ-Meisterbetrieb R. werden von der Beklagten nicht angegriffen und sind erstattungsfähig.
42Insgesamt sind daher Sachverständigenkosten in Höhe von 3.994,60 € erstattungsfähig. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.860,24 € gezahlt, sodass eine berechtigte Restforderung in Höhe von 2.134,36 € verbleibt.
43Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
44Der Kläger kann vorliegend keine Verzugszinsen geltend machen. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Zahlung des Sachverständigenhonorars. Eine Mahnung der Beklagten liegt nicht vor. Diese war auch nicht entbehrlich. In dem Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 vermag das Gericht keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten zu erkennen. Der Inhalt des Schreibens ist nicht als das letzte Wort der Beklagten als Schuldnerin zu verstehen. Der Kläger kann daher nur die Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen. Die Klage wurde der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt. Analog § 187 Abs. 1 BGB kann die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ab dem Folgetag nach Rechtshängigkeit, mithin ab dem 20.12.2022 verlangt werden.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 2. Alt, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, waren der Beklagten die Kosten nach §§ 269 Abs. 3 S. 2 2. Alt, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, weil mit dem zurückgenommenen Betrag eine lediglich geringfügige Zuvielforderung des Klägers vorliegt. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
47Der Streitwert wird auf 2.156,96 EUR festgesetzt.
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
501. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
512. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht V., Kaiserstr. 34, 44135 V., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
53Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht V. zu begründen.
54Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht V. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
55Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
56B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht V. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht V., Gerichtsstraße 22, 44135 V., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
57Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.