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Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Betruges schuldig.
Der Angeklagte X. wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Angeklagte G. wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
Vergehen strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3, 25, 56 StGB
Gründe
2I.
31.
4Der Angeklagte X. wurde im Jahre N01 in D. geboren. Seine schulische Ausbildung schloss er mit dem Erwerb des Volksschulabschlusses ab. Eine Ausbildung absolvierte er nachfolgend nicht. Er begann vielmehr im Handel bei verschiedenen Firmen und in verschiedenen Positionen zu arbeiten. Zuletzt war er für die Firma C. als Generalbevollmächtigter im Bereich An- und Verkauf tätig. Die Firma, die zwischenzeitlich nicht mehr am Markt tätig ist, beschäftigte sich mit dem Handel mit Fahrzeugen.
5Aktuell bezieht der Angeklagte Arbeitslosengeld I in Höhe von 903.- Euro im Monat. Die Versicherungsleistung wurde ihm bis zum 00.00.0000 bewilligt. Der Angeklagte, der dem Fortsetzungstermin am 13.09.2022 auf Grund der Einschulung seines Kindes unentschuldigt ferngeblieben ist, hofft jedoch, vorher wieder in eine besser bezahlte Tätigkeit zu kommen.
6Der Angeklagte lebt mit seiner Lebenspartnerin, die über ein monatliches Einkommen von 1.300.- Euro verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt. In diesem lebt zudem noch das zurzeit 7-jährige Kind der beiden.
7Der Angeklagte, der keine Probleme mit legalen oder illegalen Suchtmitteln hat, ist bislang wie folgt strafrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten:
8Am 21.04.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Fürth wegen eines am 30.12.1994 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30.- DM. Das Urteil ist seit dem 12.05.1995 rechtskräftig.
9Am 13.06.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht D. wegen eines am 12.06.1997 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30.- DM. Das Urteil ist seit dem 06.08.1997 rechtskräftig.
10Am 14.09.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht D. wegen mehrerer Steuervergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Die letzte der abgeurteilten Taten hatte der Angeklagte am 14.04.1998 begangen. Das Urteil ist seit dem 05.10.2001 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe konnte mit Wirkung zum 11.11.2004 erlassen werden.
11Am 24.05.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Aichach wegen eines am 30.07.2003 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Das Urteil ist seit demselben Tage rechtskräftig. Die zunächst erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Nach Teilverbüßung der Strafe konnte am 15.09.2010 ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Reststrafe wurde schließlich mit Wirkung zum 09.10.2013 erlassen.
12Am 14.06.2007 verurteilte ihn das Landgericht St. Pölten in Österreich wegen eines Betruges zu einer 10 monatigen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit dem 22.06.2007 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung zum 28.06.2011 erlassen.
13Am 17.02.2009 verurteilte ihn das Landgericht Ingolstadt wegen einer am 22.06.2006 begangenen uneidlichen falschen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Das Urteil ist seit dem 26.06.2009 rechtskräftig. Nach Teilverbüßung konnte auch hier am 15.09.2010 ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Reststrafe wurde schließlich mit Wirkung zum 24.09.2013 erlassen.
14Letztmalig wurde der Angeklagte vom Amtsgericht D. am 13.08.2013 verurteilt. Der Verurteilung, die seit demselben Tage rechtskräftig ist, lagen Steuervergehen aus dem Jahre 2004 zu Grunde. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 01.09.2016 erlassen.
152.
16Der Angeklagte G. wurde im Jahre 1968 in Schönenwerd in der Schweiz geboren. Sein Vater war Händler. Der Angeklagte besuchte in der Schweiz für insgesamt 16 Jahre die Schule. Über einen Abschluss verfügt er nicht. Er begann früh, im Geschäft des Großvaters mitzuarbeiten.
17Der Angeklagte ist seit ca. 30 Jahren selbständig tätig. Er erzielt aktuell ein monatliches Einkommen von zumindest 2.000.- Euro. Der Angeklagte, der keine Probleme mit Suchtmitteln legaler oder illegaler Art hat, lebt in einer festen Beziehung. Er hat aus einer früheren Beziehung 2 Kinder im Alter von 29 und 31 Jahren, die auf eigenen Beinen stehen. Über seine Partnerin kommen drei weitere Kinder im Alter von 10, 18 und 23 Jahren in die Beziehung.
18Der Angeklagte ist strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt verurteilte ihn am 07.11.2017 wegen Hehlereidelikten, die dem Angeklagten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vorgeworfen wurden, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahr. Das Urteil ist seit dem 01.12.2017 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 17.01.2020 erlassen.
19II.
20Aufgrund eines auf Täuschung angelegten gemeinsamen Tatplans veranlassten die Angeklagten im Januar und Februar 2020 den Zeugen E. im arbeitsteiligen Zusammenwirken dazu, ihnen durch Vorspiegeln nicht vorhandener Kaufinteressen seinen PKW der Marke Lamborghini LM129 (LM002) zum Kaufpreis von 100.000,00 Euro zu überlassen, obwohl der objektive Wert des Fahrzeuges zumindest bei 200.000.- Euro anzusiedeln ist.
21Dem Tatplan gemäß traten die Angeklagten hierzu gegenüber dem Zeugen E. als Vertreter zweier unterschiedlicher Gesellschaften auf. Während der Angeklagte G. angab an, für die Firma J. zu handeln, gab der der Angeklagte X. vor, für die Firma C. zu handeln.
22Nach außen trat zwar offiziell die Firma J. als Erwerber des Lamborghini in Erscheinung, tatsächlich wollten aber beide Angeklagte selbst über den Lamborghini verfügen und ihn nach Besitzerlangung gemeinsam gewinnbringend veräußern. Um den Zeugen E. zur Übergabe des PKW zu einen unter dem tatsächlichen Wert liegenden Verkaufspreis zu veranlassen, täuschten die Angeschuldigten gegenüber dem Zeugen wahrheitswidrig vor, einen Ankauf von sechs weiteren Oldtimern aus dem Eigentum des Zeugen E. für die Firma C. erwerben zu wollen. Der Gesamtpreis für alle 7 Fahrzeuge sollte bei 1,4 Millionen Euro liegen.
23In dem Gesamtpaket war zunächst vereinbart, dass der Lamborghini LM129 400.000 Euro kosten sollte. Auf Wunsch der Angeklagten wurde der Preis vom Geschädigten auf 100.000.- Euro reduziert. Im Gegenzug wurde der Preis für die übrigen 6 Fahrzeuge anteilig um 300.000.- Euro erhöht, sodass die Gesamtsumme für alle Fahrzeuge von 1,4 Millionen Euro gleich blieb.
24Die Angeklagten waren sich aber bereits vor Abschluss der Kaufverträge darüber einig, dass lediglich nur der Lamborghini abgeholt und bezahlt werden sollte. Weitere Oldtimer wollten sie entgegen ihrer anders lautenden Bekundungen nicht ankaufen und damit die Differenz zwischen Verkaufspreis und Wert des Lamborghini auch nicht ausgleichen. Der Zeuge E. übereignete den Lamborghini daher im Glauben an eine Wertkompensation durch den Verkauf der sechs weiteren Oldtimer am 12.02.2020 zu einem Preis in Höhe von 100.000,- Euro an die Firma J., vertreten durch den Angeschuldigten G.. Dieser holte den Lamborghini am selben Tag bei dem Zeugen Völkmann in Dortmund ab und bezahlte den vereinbarten Kaufpreis gegen Aushändigung der dazugehörigen Fahrzeugpapiere. Wie von den Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, wurden die übrigen sechs Oldtimer zum Restkaufpreis von insgesamt 1,3 Mio. Euro weder abgeholt noch bezahlt. Durch die kompensationslose Weggabe des objektiv zumindest 200.000,00 Euro teuren Lamborghini für einen Kaufpreis in Höhe von 100.000,- Euro, entstand dem Zeugen E. zunächst ein Schaden in Höhe von zumindest 100.000,- Euro.
25Die Angeklagten versuchten das Fahrzeug zunächst freihändig im Internet, und als dies nicht klappte, über das Auktionshaus Sotheby’s zu veräußern. Beides gelang jedoch nicht zu den von den Angeklagten vorgegebenen Preisen von 270.000.- Euro bis zu 300.000.- Euro.
26Der geschädigte Zeuge E.war zwischenzeitlich auf dem Betrug der Angeklagten aufmerksam geworden. Über seine Verfahrensbevollmächtigten erstattete er Strafanzeige und forderte die Angeklagten zur Rückgabe des PKW auf. Es kam schließlich zur Rückabwicklung des Vertrages. Der PKW gelangte gegen die Rückzahlung des Kaufpreises von 100.000.- Euro an den geschädigten Zeugen zurück. Diese erklärte daraufhin über seine Bevollmächtigten gegenüber der Staatsanwaltschaft sein fehlendes Interesse an einer weiteren Strafverfolgung.
27III.
28Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin. Beide Angeklagten haben den Sachverhalt wie festgestellt über ihre Verteidiger eingeräumt.
29Ihr Geständnis ist dabei glaubhaft. Es deckt sich mit den Bekundungen des Geschädigten, den das Gericht im Hauptverhandlungstermin uneidlich vernehmen konnte.
30Problematisch gestaltete sich im Ergebnis nur die Findung eines objektiven Wertes des Fahrzeuges. Hier beruht die Wertfestsetzung in Höhe von zumindest 200.000.- Euro auf einer Schätzung durch das Gericht. Dieses verkennt hier nicht, dass der Geschädigte den Wert des Fahrzeuges mit zunächst 400.000.- Euro veranschlagt hatte. Sowohl der in Oldtimer-Fragen sachkundige Zeuge E., als auch der gleichermaßen sachkundige Zeuge T., der als Fachkraft des Auktionshauses Sotheby’s Verkäufe von Oldtimern begleitet, haben in der Hauptverhandlung bekundet, dass für Fahrzeuge dieser Klasse eigentlich kein objektivierbarer Kaufpreis existiert. Die Preise richteten sich vielmehr jeweils nach dem aktuellen Angebot bei bestehender Nachfrage. Objektiv festzustellen ist, dass es den Angeklagten nicht gelungen ist, bei einer Preisvorstellung von über 250.000.- Euro einen Käufer für das Fahrzeug zu bekommen. Ein objektiver Preis von 400.000.- Euro, von dem die Anklagebehörde ausgegangen ist, erscheint damit zum Tatzeitpunkt nicht erzielbar gewesen zu sein. Das Gericht hat für seine Schätzung sich vielmehr an den Angeboten orientiert, die nach dem Ende der erfolglosen Versteigerung bei Sotheby’s dort noch schriftlich hinterlegt wurden. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. gab es ernsthafte Angebote in Höhe von 220.000.- Euro und 240.000.- Euro. Unter Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitsabschlages zu Gunsten der Angeklagten schätzt das Gericht den Wert des Wagens zu diesem Zeitpunkt damit auf zumindest 200.000.- Euro als absoluten Mindestwert.
31III.
32Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten damit des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
33IV.
34Bei der Strafzumessung ist das Gericht vom nicht gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Die Angeklagten hatten zunächst einen Schaden großen Ausmaßes verursacht. Die Annahme des Regelstrafrahmens bei beiden Angeklagten erschien dabei nicht unverhältnismäßig. Bei beiden Angeklagten überwiegen die strafmildernden die strafschärfenden Erwägungen nicht derart, dass die Annahme des Regelstrafrahmens unbillig erschien.
35Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass beide Angeklagten die Tat vollumfänglich eingestanden haben. Zudem konnte der eingetretene Schaden durch die Rückabwicklung des Vertrages ausgeglichen werden, worauf der Geschädigte erklärte, kein Interesse mehr an der Strafverfolgung zu haben. Grade die beiden letzten Kriterien wirken sich dabei stark mildernd aus.
36Es kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass beide Angeklagten wegen Vermögensdelikten bereits erheblich auffällig gewesen sind. Beide wurden bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte X. verfügt dabei bereits über Hafterfahrung. Einschränkend beim Angeklagten X. wirkt sich dabei aus, dass seine Taten alle bereits viele Jahre zurückliegen. Die Taten liegen allesamt vor seiner Inhaftierung im Jahr 2010. Nach seiner Haftentlassung sind keine weiteren Taten bekannt geworden. Bei Angeklagten G. ist zu berücksichtigen, dass seine Bewährung aus seiner Verurteilung aus dem Jahre 2017 erst im Januar 2021 ausgelaufen ist.
37Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände war die Festsetzung folgender Strafen tat- und schuldangemessen:
38Für den Angeklagten X. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr
Für den Angeklagten G. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
VI.
42Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen konnten zur Bewährung ausgesetzt werden. Beiden Angeklagten kann mit der notwendigen Sicherheit, auch unter Berücksichtigung der gemachten Bewährungsauflagen, eine ausreichend positive Sozialprognose bescheinigt werden.
43Beide leben in geordneten sozialen und finanziellen Verhältnissen. Beim Anklagten X. ist seit seiner Haftentlassung im Jahre 2010 nicht negatives mehr bekannt geworden, sodass von einem einmaligen, wenngleich erheblichen, Rückfall in alte Verhaltensmuster auszugehen ist. Beim Angeklagten G. ist ebenfalls davon auszugehen, dass es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt hat und er grundsätzlich zu gesetzestreuem Verhalten in der Lage ist. Der Angeklagte ist seit 30 Jahren selbständig. Anders als der Mitangerklagte hat der Angeklagte G. es geschafft, diese Zeit strafrechtlich unauffällig zu gestalten. Seine Vorstrafe entsprang einer besonderen Konstellation, die keine Rückschlüsse auf ein grundsätzlich betrügerisches Verhalten beim Angeklagten zulässt.
44VII.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.