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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,66 EUR (in Worten: achtundachtzig Euro und sechsundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2021 zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher 88,66 Euro wegen des Verkehrsunfalles vom 25.5.2021.
4Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen, und dabei den Auftrag im Umfang des Gutachtens erteilt.
5Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Fahrzeugreinigung zu Unrecht. In dem Gutachten ist die Position "Fahrzeugreinigung" enthalten. Diese Position wurde ihm auch in Rechnung gestellt. Der Kläger hat auf Blatt 7 f. der Klageschrift ausführlich dargelegt, dass die Reinigung zur Beseitigung von Kleberesten, Lackierstaub und reparaturbedingten Verschmutzungen erforderlich war. Der Beklagte moniert deshalb zu Unrecht, der Kläger habe nicht dargelegt, warum das Fahrzeug gereinigt werden musste. Der Beklagte kann auch nicht erwarten, dass die Reparaturwerkstatt diese Reinigung als Serviceleistung kostenlos durchführt.
6Der Beklagte muss dem Kläger auch insoweit Schadensersatz leisten, als diesem durch die Werkstatt Kosten für die Desinfektion im Zusammenhang mit Covid-19 in Rechnung gestellt wurden.
7Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass diese Kosten im Gutachten zu Recht aufgeführt waren und zur Zeit der Durchführung der Reparatur als notwendig angesehen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Kläger bei Beauftragung der Werkstatt aufdrängen musste, dass eine Desinfektion unnötig sei. Warum der Kläger hier klüger sein soll als der Sachverständige, ist nicht nachvollziehbar.
8Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
9Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
121. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
132. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
14Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht E., L-Straße, 44135 E., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
15Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
16Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
17Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
18Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
19Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
20Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.