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Die Erinnerung vom 11.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe:
2I.
3Mit Vollstreckungsauftrag vom 12.11.2020 beauftragte der Gläubiger den beteiligten Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung des Schuldners gemäß § 885 a ZPO "Berliner Modell". Der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt das Versäumnisurteil das Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2021, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, die im Haus C-Straße, 44147 Dortmund im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung geräumt an den Kläger herauszugeben.
4Der Auftrag wurde am 03.01.2021 ordnungsgemäß durchgeführt. In der Wohnung wurde lediglich Müll und wertloses Mobiliar aufgefunden. Auf das Protokoll vom 03.01.2021 nebst Fotodokumentation wird verwiesen.
5Im Anschluss begehrte der Gläubiger zusätzlich die Räumungsvollstreckung insofern, dass die beweglichen Sachen aus der Wohnung fortgeschafft werden und der Müll entsorgt wird. Der Gläubiger stellt sich dazu auf den Standpunkt, gemäß § 885 a ZPO sei nur die Herausgabe und nicht die Räumung durchgeführt worden. Da bei der Zwangsvollstreckung nach § 885 a ZPO der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher nur in den Besitz der Wohnung gesetzt werde, würden dadurch die titulierten Räumungsansprüche nicht verfallen. Stelle der Gläubiger fest, dass sich in der Wohnung keine verwertbaren Gegenstände befänden, sei es das gute Recht des Gläubigers, die Räumung durch den Gerichtsvollzieher nachfolgend noch durchführen zu lassen.
6Der beteiligte Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, den Vollstreckungsanspruch entsprechend dem Titel gemäß § 885 a ZPO am 03.01.2022 vollzogen zu haben. Damit sei der Räumungsanspruch erfüllt und der Titel insoweit verbraucht.
7II.
8Die Erinnerung ist unbegründet.
9Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die weitere Zwangsvollstreckung abgelehnt.
10Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gemäß § 885 a ZPO und führt der Gerichtsvollzieher demgemäß eine nach § 885 a Abs. 1 ZPO beschränkte Vollstreckung durch, ist der Titel verbraucht; der Gläubiger kann dann nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass er nachträglich noch die beweglichen Sachen nach Maßgabe von § 885 Abs. 2-5 ZPO wegschafft und verwahrt (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 885 a, Rdnr. 8-11).
11Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher am 03.01.2022 den beschränkten Vollstreckungsauftrag gemäß § 885 a ZPO durchgeführt. Der Titel ist damit verbraucht. Die weitere Vorgehensweise ist dann durch § 885 a Abs. 3-5 ZPO vorgegeben. Der Gläubiger kann die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er vernichten. Nach Ablauf von einem Monat kann der Gläubige die Sachen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 verwerten.
12Der Gläubiger muss also vor Erteilung des Auftrags entscheiden, ob er den Vollstreckungsauftrag beschränken möchte. Nach Durchführung der Vollstreckung nach § 885 a ZPO ist ein Umschwenken hinsichtlich der beweglichen Sachen auf § 885 Abs. 2-5 ZPO nicht mehr möglich.
13Daran ändert sich auch nichts durch die vorliegende Titulierung, dass der Schuldner die Wohnung geräumt an den Gläubiger herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 ZPO ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "herausgeben", "überlassen" und "räumen" synonym und versteht darunter, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.
14Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist und der dazu führt, dass der Auftrag erst teilweise vollstreckt wurde und fortzusetzen ist, besteht gerade nicht (dazu Schmidt-Futterer, ZPO § 885 a, Rdnr. 8-9).
15Insgesamt hat der Gerichtsvollzieher eine weitere Vollstreckung zu Recht abgelehnt.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
20Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
21Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.