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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers erst nach Rechtshängigkeit vollständig erfüllt.
6Die vorprozessual erteilte Auskunft ist unvollständig, weil sie unstreitig nicht die vollständige E-Mail-Korrespondenz der Parteien enthält. Sie enthält auch nicht die E-Mail-Adresse des Klägers, obwohl die Beklagte ihn auf diesem Weg anschreibt.
7Da die Beklagte den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 DSGVO nicht vollständig erfüllt hat, kommt es auf die Frage, in welcher Form der Anspruch auf Kopien nach § 15 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen ist, nicht an.
8Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
11Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
12Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.