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werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung |
91.886,85 EUR |
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Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen |
10 452,37 EUR |
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Zwischensumme |
102.339,22 EUR |
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zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 102.339,22 EUR |
19.444,45 EUR |
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Endbetrag |
121.783,67 EUR |
Auf die Vergütung sind folgende Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 12.06.2018, festgesetzter Vorschuss 28.648,00 € Euro und Festsetzungsdatum: 08.05.2020, festgesetzter Vorschuss 40.000,00 € Euro
Gründe:
2Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 31.07.2015 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
3Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
4Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
5Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
6Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
7Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 403.042,00 EUR.
8Der Verwalter ist in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage von 408.381,95 € ausgegangen. In dem Vergütungsantrag war die noch zu erwartende Vorsteuer in Höhe von 19.082,17 € nicht gesondert ausgewiesen.
9Da Änderungen zur Vergütungshöhe vorzunehmen sind, muss auch die zu erwartende Vorsteuer in der Berechnungsgrundlage gekürzt werden.
10Die Vergütung wurde vorläufig mit einem Vergütungssatz von 250 % berechnet. Dabei wäre in der Vergütung eine Umsatzsteuer in Höhe von 18.316,22 € enthalten. Nach dem Schlussbericht hat der Verwalter bereits Vorsteuer aus einem gezahlten Vorschuss in Höhe von 4.574,00 € erhalten (Bl. 979); somit ist ein Betrag in Höhe von 13.742,22 € in die Berechnungsmasse aufzunehmen.
11Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 34.841,26 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 47 Gläubigern auf 2.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
12Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren der Verwalter verschiedene Zuschläge geltend gemacht.
13Die einzelnen Zuschlagstatbestände werden im folgenden behandelt:
14Zuschlag Betriebsfortführung:
15Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 30 % der Regelvergütung geltend gemacht.
16Die Betriebsfortführung begann mit Insolvenzeröffnung am 31.07.2015 und wurde bis zum 08.07.2015 uneingeschränkt und bis zum 31.08.2015 eingeschränkt fortgeführt. Die Unternehmensfortführung erstreckt sich damit auf einen Monat.
17Der Betrieb beschäftigte insgesamt 30 Mitarbeiter.
18In der allgemeinen Literatur wird für ein mittleres Unternehmen (bis 100 Mitarbeiter) und einer Fortführung bis zu 3 Monaten ein Zuschlag von 50 % als gerechtfertigt angesehen.
19Die Anzahl der Mitarbeiter bewegt sich dabei mit 30 Mitarbeitern an der unteren Grenze. Außerdem wurde das Unternehmen lediglich für einen Monat und teilweise eingeschränkt, fortgeführt.
20Der geltend gemachte Zuschlag von 30 % ist daher angemessen.
21§ 3 Abs. 1 b) rechtfertigt allerdings nur einen Zuschlag, insofern sich die Masse und damit die Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung nicht entsprechend erhöht hat. Dabei ist in der Berechnungsgrundlage lediglich der Überschuss aus der Fortführung aufzuführen.
22Die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Unternehmensfortführung wurden von dem Insolvenzverwalter in seiner Buchführung nicht getrennt ausgewiesen. Auf Seite 18 des Schlussberichts unter 2.7.3 (Bl. 976 d.Akte) hat er die Einnahmen und Ausgaben geschildert und den Überschuss mit einem Betrag von 145.338,20 € ausgewiesen.
23Die Regelvergütung inklusive Überschuss aus der Betriebsfortführung beläuft sich auf 34.841,26 € und ohne den Überschuss 30.481,11 €.
24Die Vergütung ohne Überschuss mit dem Zuschlag von 30 % (9.144,33 €) würde sich auf 39.625,44 € belaufen. Durch den Überschuss aus Fortführung hat sich die Vergütung des Insolvenzverwalters bereits um einen Betrag von 4.360,15 € erhöht, so dass nur noch ein Zuschlagsrest von 4.784,18 € die Vergütung erhöhen kann. Dies entspricht hinsichtlich der Vergütung inkl. Überschuss (34.841,26 €) einem Anteil von 13,73 %.
25Der geltend gemachte Zuschlag von 30 % ist damit auf 13,73 % zu kürzen.
26Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion:
27Für die Wahnehmung der Arbeitgeberfunktion macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 30 % der Regelvergütung geltend.
28Die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalter während einer Unternehmensfortführung bringt zwangsläufig auch eine Arbeitgeberfunktion des Insolvenzverwalters mit sich.Es sind nur solche Aufgaben als Mehrbelastung zu berücksichtigen, die nach Art und Umfang als außergewöhnlich und deutlich erschwerend zu bezeichnen und nicht als zeitgemäßer heutiger Standard von jedem Verwalterbüro zu erwarten sind (LG Potsdam vom 25.08.2015, 2 T 6/15).
29Der Insolvenzverwalter trägt einen weit überobligatorischen Arbeitsaufwand vor. Nach seinem Vortrag waren Anliegen von Arbeitnehmern zu klären; insbesondere Fragen zu bestehenden Urlaubsansprüchen sowie zur Insolvenzgeldzahlung waren zu bearbeiten.
30Es musste eine Betriebsversammlung abgehalten werden und Arbeitsverhältnisse mussten beendigt werden.
31Dies alles sind Tätigkeiten, die eine Unternehmensfortführung in der Regel mit sich bringt und damit als Regelaufgabe des Insolvenzverwalters zu bewerten ist. Der beantragte Zuschlag für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion ist damit bereits in dem Zuschlag für die Betriebsfortführung enthalten und geht darin auf. Ein weiterer Zuschlag ist nicht zu gewähren.
32Umfangreiche und schwierige Verwertungshandlungen:
33Des Weiteren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für umfangreiche und schwierige Verwertungshandlungen in Höhe von insgesamt 60 % geltend.
34Als Verwertung des Vermögens ist der Forderungseinzug durch den Insolvenzverwalter als Regelaufgabe anzusehen. Ein Zuschlag kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Verwalter mit diesen Tätigkeiten über die Maßen belastet ist.
35Der Verwalter trägt vor, dass sich der Forderungseinzug aus Lieferung und Leistungen äußerst umfangreich und zeitintensiv darstellte. Hierbei wurden 1263 einzelne Forderungen gegenüber weit über 300 Debitoren festgestellt. Da ein Großteil von Debitoren Aufrechnungen vorgenommen hat oder eine Zahlung verweigerte, gestaltete sich der Forderungseinzug schwieriger als in einem Normalverfahren.
36Hinzu kommt ein erhöhter Tätigkeitsaufwand durch den Forderungseinzug der Genossenschaftsanteile gegenüber ca. 60 Genossen.
37Es wird dazu auf die ausführliche Darstellung im Vergütungsantrag des Insolvenzverwalter Bezug genommen.
38Ein besonders umfangreicher Forderungseinzug (mehr als 200) wird nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2007, § 3 Rn. 78 mit einem Zuschlag mit bis zu 50 % vergütet. Der geltend gemachte Zuschlag von 60 % wird angesichts der hohen Forderungsanzahl mit einer hohen Anzahl von auszubuchenden Forderungen als gerechtfertigt angesehen.
39Besonders hohe Gläubigeranzahl:
40Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % für eine besonders hohe Gläubigeranzahl wird als sachgerecht angesehen. Auf die Ausführungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
41Aus- und Absonderungsrechte:
42Kraftfahrzeuge: Die Verwertung der Fahrzeuge ist Regelaufgabe eines Insolvenzverwalters. Ein Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Insolvenzverwalter über die Maßen mit Aus- und Absonderungsrechten befassen musste. Fahrzeuge der Schuldnerin waren geleast oder finanziert. Hier wurde der Fuhrpark der Schuldnerin teilweise durch die Vertragspartner selbst verwertet und in anderen Fällen wurden Fahrzeuge durch den Insolvenzverwalter abgelöst und unter Beauftragung einer Dritten der Verwertung zugeführt. Der Verwalter begründet den erheblichen Arbeitsaufwand mit der Korrespondenz zu Sicherungsgläubigern um aktuelle Valutenstände zu erfragen und die Voraussetzung für eine Verwertung zu schaffen. Eine nennenswerte Belastung und damit eine zuschlagsfähige Tätigkeit wird nicht gesehen.
43Immobilie: Die Verwertung es schuldnerischen Vermögens stellt eine Kernaufgabe des Insolvenzverwalters dar. Hierzu gehört auch die Verwertung von Immobilien des Insolvenzschuldners (Graeber, InsVV 3. Auflage, § 3 Rn. 201; BGH v. 21.09.2017, IX ZB 84/16).
44Allein der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter eine oder mehrere Immobilien des Insolvenzschuldners verwertet, d.h. in der Praxis also freihändig zu veräußern hatte, rechtfertigt nicht automatisch einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV (Graeber, InsVV 3. Auflage, § 3 Rn. 202; BGH v. 21.09.2017, IX ZB 84/16).Ein Zuschlag ist nur angemessen, wenn der Verwalter in einem erheblichen Maße über die üblichen Umstände hinaus belastet worden ist.
45Mit der Vermarktung der Immobilie ist eine Dritte bestellt worden. Der Verwalter ist im Anschluss daran mit der Käuferin und der Grundpfandrechtsgläubigerin in Kaufvertragsverhandlungen getreten.
46Die Überprüfung des Versicherungsschutzes sowie Leistung von Zahlungen an Energieversorger etc. gehört ebenfalls zu den Regelaufgaben, da es sich bei der Immobilie um einen Massegegenstand handelt.
47Eine besondere über die Maßen des üblichen gehende Belastung aus der Verwertung der Immobilie wird hier nicht gesehen. Eine Erhöhung der Vergütung und damit auch der Berechnungsgrundlage der Vergütung, ist bereits dadurch erfolgt, dass Kostenbeiträge aus der Verwertung zur Masse gelangt sind.
48Eigentumsvorbehalt Lieferanten:
49Der Warenbestand unterlag teilweise dem (erweiterten) Eigentumsvorbehalt der Lieferanten. Dieser Tatbestand ist zuschlagsfähig, da er tatsächlich mit einen erheblichen Mehraufwand des Verwalters verbunden war. Jeder Einzelfall musste überprüft werden, ob ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde und ob die Voraussetzungen für eine Aussonderung vorlagen.
50Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Themenkomplex “Raumsicherungsvertrag”.
51Dahingehend wird auf die ausführliche Darlegung des Mehraufwandes im Vergütungsantrag verwiesen.
52Die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten stellte einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters dar, so dass ein Zuschlag grundsätzlich gerechtfertigt ist. Da aber die Verwertung der Kraftfahrzeuge sowie der Immobilie für sich keinen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit darstellen und diese für sich allein nicht zuschlagsfähig sind, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % als angemessen und ausreichend angesehen.
53Befassung mit Beteiligungen:
54Der Verwalter hat sich in erheblichem Maße mit Beteiligungen der Schuldnerin zu befassen. Die Ermittlung der Beteiligungen und Prüfung der Werthaltigkeit und die dazu geringe Massemehrung rechtfertigen den geltend gemachten Zuschlag von 40 %. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
55Minderung
56Der Verwalter war bereits als vorläufiger Sachwalter tätig. Für die Erleichterungen durch die vorangegangenen Sachwaltung hat der Verwalter eine Minderung der Gesamtvergütung von 20 % vorgenommen.
57Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 263,73 % und damit auf den Betrag von 91.886,85 EUR gerechtfertigt.
58Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.10.2020 verwiesen.
59Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
60Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
61Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
62Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. mit öffentlicher Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel kann beim Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.