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wird der Erinnerung des Schuldners vom 09.09.2021 abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.05.2017 einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung eingestellt, §§ 766 ZPO, 89, 294 InsO.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.
Gründe:
2Mit. o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Gläubigerin die Bankverbindungen der Schuldnerin gepfändet.
3Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte am 10.05.2017, die Insolvenzeröffnung erfolgte am 19.05.2021.
4Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes und kann in eigenem Namen Anträge für die hiesige Vollstreckungsschuldnerin stellen.
5Das Hauptverfahren läuft noch, so dass das Insolvenzgericht zuständig ist.
6Der Rechtspfleger der Vollstreckungsabteilung hat zuvor aber eine Abhilfebefugnis.
7Die Erinnerung ist zulässig und begründet:
8Der Pfändungsgläubiger ist Insolvenzgläubiger, § 38 InsO; folglich greift das Vollstreckungsverbot für Einzelgläubiger nach § 89 InsO.
9Das Vollstreckungsverbot gilt auch in der Wohlverhaltensphase, § 294 InsO.
10Laut Entscheidungen des BGH vom 21.09.2017 (Rdnr. 14 ) und des AG Dresden vom 23.05.2018 (545 IK #####/#### ) wird die durch die Pfändung wirksam entstandene Verstrickung auch dann beseitigt, sofern das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben.
11Daher war wie oben erfolgt zu entscheiden, die Kostenfolge ergibt sich aus § 788 ZPO.
12Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung genügt eine formlose Rücknahme der Pfändung durch den Gläubiger gegenüber der Drittschuldnerin, eine erneute gerichtliche Entscheidung ist nicht notwendig.