Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
wird der Beschwerde des Notars Dr. P vom 14.02.2020 gegen den Beschluss vom 23.01.2020 Blatt 120 d.A. nicht abgeholfen.
Zur Begründung wird - da die Beschwerde keine neueren Ausführungen enthält - vollinhaltlich auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
2Die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 21.03.2019 kann nicht zugrundegelegt werden, da sie - neben der nach Auffassung des Unterzeichners unrichtigen Auslegung der GesLV - in sich widersprüchlich ist.
3Die in Ziffer 4 der Beschwerdebegründung geforderte Tranparentmachung der historischen Entwicklung bezüglich der Gesellschafterstruktur kann nur durch die Veränderungsspalte herbeigeführt werden. Ohne die Veränderungsspalte ist überhaupt nicht erkennbar, welche und wieviele Veränderungen ( z.B. Teilung, Verkauf, Namensänderung, Kapitalerhöhung ) eingetreten sind.
4Der Aufwand für die Transparenz ist minimal - eine weitere Spalte mit Eintrag "Verkauf" bei den Gesellschafteranteilen 3 und 5.