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Amtsgericht Dortmund, 425 C 3346/19

Datum:
02.06.2020
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 3346/19
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2020:0602.425C3346.19.00
 
Schlagworte:
Mietvertrag, Kündigung, Wohnraummietvertrag, Eigenbedarf, Interessenabwägung, Ehemann, Ehepartner, Krankheit, Depression, Härtefall, Sozialklausel, Ersatzwohnung, Mangellage, Wohnungsmangel, Befristung
Normen:
BGB § 573, BGB § 573 Abs. 2 Ziff. 1; BGB § 573 a, BGB 574 Abs. 1, BGB 574 Abs. 2; BGB § 574 a, ZPO § 308 a
Leitsätze:

1. Bei einem Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung „bis zum Tode des Mieters“ bedarf der Mietvertrag gem. § 550 BGB der Einhaltung der Schriftform; anderenfalls ist er nach Ablauf eines Jahres kündbar.

2. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.

3. Wird das Erlangungsinteresse mit krankheitsbedingten Nutzungseinschränkungen der bisher bewohnten Räume begründet, reicht die Angabe der Krankheitssymptome, die richtige Bezeichnung der Diagnose ist nicht erforderlich.

4. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis ordentlich gem. § 573 BGB und „vorsorglich“ gem. § 573a BGB kündigen. Es liegt keine unzulässige Bedingung vor.

5. Die noch nicht konkrete Absicht, in Zukunft einmal eine Pflegeperson in der Wohnung unterbringen zu können, stellt eine unzulässige Vorratskündigung dar.

6. Zum erforderlichen Sachvortrag bei behauptetem fehlenden Ersatzwohnraum.

7. Zur Interessenabwägung im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB.

8. Es beliebt offen, ob das Mietverhältnis nach einer befristeten Vertragsfortsetzung gem. §§ 574, 574a BGB nochmals kündigen muss, oder ob das Mietverhältnis automatisch endet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses über die im Erdgeschoss des Hauses H in E gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele/Flur, 1 Bad mit Toilette und einem Kellerraum wird bis zum 28.2.2022 zu zunächst unveränderten Bedingungen angeordnet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

 
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