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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.370 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.3.2019 sowie 201,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 9.3.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer privaten Krankenvollversicherung bei der Beklagten. Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass die Beklagte den Preis für Hörgeräte voll erstattet, wenn sie medizinisch notwendig sind.
3Der Kläger ist hochgradig schwerhörig an der Grenze zur Taubheit. Ihm wurde am 24.5.2018 ein neues Hörgerät verordnet, da sein altes Hörgerät der Marke Q1 defekt war. Er testete von Mai 2018 bis September 2018 sieben verschiedene Hörgeräte und entschied sich mit ein Gerät der Marke Q1 M # ##. Hierfür wurden ihm 3.970,- Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte erstattete ihm darauf 2.600,- Euro.
4Der Kläger behauptet, das Gerät Q1 M # ## sei medizinisch notwendig. Dieses Gerät blende insbesondere Störgeräusche von allen getesteten Geräten am besten aus.
5Er beantragt,
6zu entscheiden wie geschehen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Ein Gerät, das den Kläger genauso gut versorge, sei bereits für 999,- Euro zu erhalten. Es handele sich um das Gerät Q2###. Das Q1 M # ## verfüge über verschiedene Zusatzfunktionen, die der Kläger überhaupt nicht benötige. Er sei mit dem Gerät überversorgt.
10Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. X in Zusammenarbeit mit Frau Dr. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Akte befindliche schriftliche Gutachten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.370,- Euro aus dem Versicherungsvertrag.
14Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Versorgung des Klägers mit dem Hörgerät Q1 M # ## medizinisch notwendig ist.
15Der Kläger ist hochgradig schwerhörig an der Grenze zur Taubheit. Die Versorgung mit einem Kochlea-Implantat wäre medizinisch indiziert. Ein Hörgerät gleich welcher Bauart kann die Hörminderung nur zum Teil beheben. Der Kläger hat sich aber dazu entschlossen, auf die erheblich teurere Versorgung mit einem Implantat zu verzichten und stattdessen schlechteres Hören in Kauf zu nehmen. Das gewählte Hörgerät ist nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Dr. I in der mündlichen Verhandlung für den Kläger noch das Beste. Dies wird einerseits objektiv belegt dadurch, dass dieses Hörgerät noch Reserven aufweist. Da die Hörminderung des Klägers fortschreitet, ist er auf solche Reserven angewiesen, um nicht in kurzer Zeit erneut ein Hörgerät anschaffen und anpassen zu müssen. Die anderen getesteten Geräte wiesen diese Reserve nicht auf.
16Andererseits ist der 75jährige Kläger auch an den Klang der Q1 Hörgeräte gewöhnt. Auch dies führt dazu, dass er mit diesem Gerät ein besseres Sprachverständnis hat.
17Die Nebenforderungen sind aus Verzug begründet.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.