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Die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin vom 17.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe:
2Die nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist in der Sache unbegründet.
3Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat sich zu Recht geweigert eine rechtsanwaltliche Einigungsgebühr auf Gläubigerseite mit zu vollstrecken. Denn eine solche Gebühr ist durch die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nicht entstanden.
4Unstreitig hat der Gerichtsvollzieher im Zuge der Vollstreckung mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Dieser Ratenzahlungszahlungsvereinbarung hat die Gläubigerin nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der beteiligte Gerichtsvollzieher eine anwaltliche Einigungsgebühr mit in die Vollstreckungskosten einberechnet.
5Da der beteiligte Gerichtsvollzieher sich weigert eine rechtsanwaltliche Einigungsgebühr mit zu vollstrecken, ist die Bedingung der Zustimmung zur Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingetreten, sodass bereits aus diesem Grunde - mangels wirksam entstandener Ratenzahlungsvereinbarung - eine Einigungsgebühr nicht zur Vollstreckung stehen kann.
6Der beteiligte Gerichtsvollzieher war aber auch nicht verpflichtet eine solche Gebühr mit in die Vollstreckungskosten einzurechnen, da eine Einigungsgebühr materiell-rechtlich nicht entstanden ist.
7Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entsteht für den Anwalt eines Gläubigers nicht, wenn der Gerichtsvollzieher mit einem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft (AG Augsburg, Beschluss 11.11.2013, 1 M 9500/13; LG Duisburg, Beschluss 12.08.2013, 7 T 131/13; AG Schleswig, Beschluss 02.05.2014, 61 M 6/14; AG Stockach, Beschluss 10.01.2017, M 927/16).
8Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 28.06.2006 (NJW 2006,3 1640) zur alten Rechtslage ausgeführt, dass eine Zahlungsvereinbarung eines Gerichtsvollziehers in Form eines Zahlungsplanes grundsätzlich keine Einigungsgebühr auslöst, soweit nicht der Gläubiger auf die Entscheidung des Gerichtsvollziehers nachgebend eingewirkt hatte. Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlung an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gerichtsvollzieher bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann.
9Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2006 unter der Geltung des § 802b ZPO n. F. uneingeschränkte Fortgeltung beanspruchen kann. Selbst wenn man die vorgesehene Zahlungsvereinbarung als vollstreckungsbeschränkenden Vertrag ansehen würde, sind aber jedenfalls die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht erfüllt.
10Nach § 1000 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder ein Verzicht. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages nicht ursächlich war.
11Vorliegend fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung. Denn die Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht wesentlich durch eine Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, sondern des Gerichtsvollziehers zustandegekommen. Eine solche Mitwirkung ist allein in dem Einverständnis eines Gläubigervertreters nicht zu sehen (AG Schleswig,a.a.O.; Landgericht Duisburg, a.a.O.).
12Darüber hinaus stellt eine Zahlungsvereinbarung kein Vertrag dar, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn zusätzlich zu der Ratenzahlungsvereinbarung der Gläubiger eine erweiterte Zugriffsmöglichkeit oder eine zusätzliche Sicherheit erhält, die die Durchsetzung seines Anspruchs erleichtert (LG Duisburg, a.a.O; KG Berlin, Beschluss vom 2. Mai 2006,1 W 357/05; Landgericht Münster, Beschluss vom 3. September 2007, 5 T 697/07).
13Der zuständige Gerichtsvollzieher hat sich daher zu Recht geweigert eine Einigungsgebühr in die Forderungsaufstellung aufzunehmen und mit zu vollstrecken.
14Da der Gläubiger seine Zustimmung zur Ratenzahlungsvereinbarung aber an diese Bedingung geknüpft hat, ist die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung unwirksam.
15Die Erinnerung war mit der Kostenfolge des § 91 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
20Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
21Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de