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wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 27.08.2019 zurückgewiesen.
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
3Das Amtsgericht Dortmund – Familiengericht – ist örtlich nicht zuständig, § 152 FamFG.
4Bereits bei Eingang des Antrages vom 27.08.2020 am 29.08.2020 hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Dortmund.
5Die Ermittlungen des Gerichtes haben ergeben, dass die allein sorgeberechtigte Kindesmutter mit dem damals zweijährigen Kind bereits am 23.07.2019, d.h. vor Antragstellung, von E nach S verzogen ist.
6Von S aus begab sich die Kindesmutter zusammen mit dem Kind im Oktober 2019 in ein Frauenhaus in P. Wohin sie von dort im Oktober 2019 gezogen ist, konnte nicht ermittelt werden.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
9Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
10Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
111. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
122. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
13Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
14Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.