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Der Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin für den Antrag vom 02.09.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Antrag ist jedenfalls mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, da eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.
3Mit Antrag vom 02.09.2019 begehrt die Antragstellerin Auskunft über zwei Rentenversicherungen/Lebensversicherungen. Es kann offen bleiben, ob die begehrte Auskunft unter den allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB fällt und der Antragsgegner zur Erteilung der begehrten Auskunft gegenüber der Antragstellerin verpflichtet ist. Vorliegend handelt es sich nämlich um ein Verfahren zum Trennungsunterhalt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die begehrte Auskunft auf den Trennungsunterhalt auswirken sollte. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst und nur dann vorzunehmen, wenn diese wirklich notwendig sind. Im vorliegenden Verfahren ist dies jedenfalls nicht der Fall.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
6Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
7Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
81. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
92. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
10Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
11Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.