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Amtsgericht Dortmund, 723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW

Datum:
23.12.2019
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
723
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
723 AR-251 Js 962/14-4/17 BEW
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2019:1223.723AR251JS962.14.00
 
Schlagworte:
Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß
Normen:
StGB § 56 f Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB ermöglicht eine Verlängerung der Bewährungszeit über die Regelhöchstgrenze von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 S. 2 StGB) hinaus nur insoweit, wie damit das Eineinhalbfache der im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit nicht überschritten wird. Entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11 und Beschl. v. 22.03.2018, Az. 1 Ws 91/18 sowie OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2013, Az. 2 Ws 512/13 ist die absolute Höchstgrenze der Bewährungszeit insoweit unter Anknüpfung an die im ursprünglichen Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit und nicht an das Regelhöchstmaß des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB zu ermitteln.

 
Tenor:

Die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2014 wird nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen und der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 09.12.2019, die Bewährungszeit um ein weiteres Jahr zu verlängern, zurückgewiesen.

 
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