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Amtsgericht Dortmund, 514 C 29/19

Datum:
23.05.2019
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
514
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
514 C 29/19
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2019:0523.514C29.19.00
 
Schlagworte:
offenes Treuhandkonto; Eigenkonto
Normen:
WEG § 27; BGB § 273; BGB § 362
Leitsätze:

1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.

2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.

 
Tenor:

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

 
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