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Amtsgericht Dortmund, 514 C 27/19

Datum:
15.08.2019
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
514
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
514 C 27/19
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2019:0815.514C27.19.00
 
Leitsätze:

1. Dem Wohnungseigentümer, über dessen WE die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, verbleibt das Anfechtungsrecht zumindest weiterhin für die Beschlüsse, an deren Zustandekommen er sich bereits durch die Ausübung des Stimmrechts beteiligen konnte und bezgl. derer er auch noch vor der Anordnung der Zwangsverwaltung Anfechtungsklage hätte erheben können.

2. Der Beschluss über eine Liquiditätsumlage entspricht nicht ordnungsgemäßiger Verwaltung, wenn der Finanzbedarf anderweitig gedeckt werden kann, etwa durch Geltendmachung fälliger Ansprüche der WEG gegen säumige Miteigentümer.

 
Tenor:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.05.2019 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

 
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