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Amtsgericht Dortmund, 425 C 9251/18

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 9251/18
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2019:0702.425C9251.18.00
 
Schlagworte:
Darlehen, Widerruf, Widerrufsinformation, Verwirkung, Belehrung
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

1. Eine neben die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. für Verbraucherdarlehensverträge erforderliche Pflichtangabe über die Vertragslaufzeit tretende weitere Angabe über die Kreditlaufzeit ist für den Durchschnittsverbraucher, dem ein diesbezüglich bestehender Unterschied bewusst ist, nicht irreführend.

2. Der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung und der Annahme einer Vertragsurkunde i.S.d. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. steht es nicht entgegen, dass der Verbraucher ein nur zunächst seitens des Unternehmers unterschriebenes Dokument erhält; der Beginn der Widerrufsfrist wird dadurch nicht zu Lasten des Verbrauchers verkürzt.

3. Eine lediglich beispielhafte Auflistung der notwendigen Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB a.F. entspricht dem Sinn und Zweck einer ordnungsgemäßen Belehrung dahingehend, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die für ihn relevanten Informationen zu erkennen.

4. Der Unternehmer muss den Verbraucher nicht über Rechtsfolgen des Widerrufs belehren, die nach der Sachverhaltskonstellation des Falles gar nicht eintreten können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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