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Amtsgericht Dortmund, 425 C 2560/19

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 2560/19
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2019:0702.425C2560.19.00
 
Normen:
BGB § 242 BGB § 812; BGB § 346 BGB § 357; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB § 355 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

1. Die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherkreditvertrages kann verwirkt sein.

2. Das erforderliche Zeitmoment ist bei einem Widerruf 5 Jahre und 11 Monate nach Abschluss des Vertrages gegeben.

3. Bei einer vorzeitigen Tilgung des Kredits bereits 9 Monate nach Vertragsschluss liegt auch das erforderliche Umstandsmoment vor.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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