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Amtsgericht Dortmund, 425 C 1969/19

Datum:
27.08.2019
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 1969/19
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2019:0827.425C1969.19.00
 
Schlagworte:
Krankenversicherung, Pflichtversicherung, Privatversicherung, Doppelversicherung, Kündigung, Sonderkündigungsrecht
Normen:
VVG § 205 Abs. 2; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1; SGB V § 5 Abs. 9
Leitsätze:

1.

§ 205 Abs. 2 S. 1 VVG enthält kein generelles Verbot einer Doppelversicherung.

2.

Sie gewährt nur ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird.

3.

Der umgekehrte Fall ist von der Norm nicht erfasst.

4.

In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer frei entscheiden, oder ob er sich privat versichern lassen möchte oder nicht. Er wird in diesem Falle nicht automatisch in einer Doppelversicherung hineingedrängt, sondern kann die Art der Versicherung - freiwillig gesetzlich oder privat - frei wählen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.703,33€ nebst 1% Säumniszuschlag auf einen Teilbetrag von jeweils 374,19€ ab dem 02.07.2017, ab dem 02.08.2017, ab dem 02.09.2017, ab dem 02.10.2017, ab dem 02.11.2017, ab dem 02.12.2017, ab dem 02.01.2018 und auf einen Teilbetrag von 84,00€ ab dem 02.02.2018, sowie 12,50€ vorgerichtliche Mahnkosten und als weitere Nebenforderung 334,74€ Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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