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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,35 EUR (in Worten: einhundertsechs Euro und fünfunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klägerin verlangt die Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung des Mahnbescheids.
4Die Klage ist begründet.
5Die Beklagte schuldet den titulierten Betrag gem. § 551 BGB in Verbindung mit § 4 des Mietvertrages vom ##.##.####
6Die Parteien haben dort wirksam die Zahlung einer Mietsicherheit vereinbart. Die vereinbarte Mietsicherheit beträgt 3 Monatskaltmieten. Die Beklagte hat bisher nur Teilzahlungen erbracht, so dass die titulierte Restforderung noch offen ist.
7Die Beklagte ist auch verpflichtet, auf den titulierten Betrag gem. § 291 BGB die zugesprochenen Zinsen zu zahlen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2000 - 10 U 160/97; AG Dortmund NZM 2019, 91; Schulz NZM 2019, 92). Zwar handelt es sich um Fremdgeld für die Klägerin und sie hat keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution, aber § 291 BGB spricht dem Gläubiger unabhängig vom Vorliegen des Verzugs quasi als Strafe die Prozesszinsen zu. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution war hier auch fällig (zum Fall der späteren Fälligkeit: BGH Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 308/99, NJW 1991, 3274), da die dritte Rate in Höhe des letzten Drittels im November 2017 hätte gezahlt werden müssen.
8Eine andere Frage ist die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhen. Dafür spricht viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustehen und deshalb die Mietsicherheit erhöhen (so schon AG Dortmund NZM 2019, 91; im Ergebnis wohl auch Flatow, jurisPR-MietR 23/2018 Anm. 2). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zinsen gem. § 291 BGB höher als die Zinsen für die Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist sind. Auch Flatow (a.a.O.) vertritt die Auffassung, dass es nicht zu rechtfertigen sei, die Rechtshängigkeitszinsen dem Vermieter zur eigenen Verwendung zu belassen und den Zinsbetrag von der getrennten Anlage zugunsten des Mieters auszunehmen. Die Zinsforderung würde dann einerseits ihren Charakter als Nebenforderung verlieren. Andererseits erhielte der Vermieter eine Geldsumme, obwohl er – wegen der Anlagepflicht zur Kaution selbst – schon systembedingt keinen Kapitalnutzungsausfall erleiden könnte. Es wäre keine fiktive Entschädigung, sondern eine reale Belohnung (zustimmend auch Schulz NZM2019, 92).
9Abschließend zu entscheiden ist dies aber erst im Kautionsrückzahlungsverfahren.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.