Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
3Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 124,81 Euro auf die Reparaturkosten.
4Der Kläger hat die streitgegenständliche Restforderung des Autohauses H. nach der Teilregulierung durch den Beklagten vollständig ausgeglichen. Deshalb ist ihm in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Er hat durch die Zahlung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, auch wenn die Beklagte ihn zuvor auf ihren Prüfbericht und der ihrer Meinung nach begründeten Abzüge hingewiesen hat.
5Die Rechnung des Autohauses H. entspricht dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen L.. Auf die Richtigkeit des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durfte er sich verlassen und die Rechnung ausgleichen. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, sich auf eine möglicherweise aufwendige Auseinandersetzung mit der Reparaturwerkstatt wegen eines relativ geringen Teils (ca. 3 %) der Rechnung einzulassen, und zwar auch dann nicht, wenn der Schädiger ihn vor dem Ausgleich der Rechnung auf Positionen hinweist, die er nicht erstatten will. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Schädiger dem Geschädigten nicht mitteilt, dass seine Expertise ebenfalls durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hergestellt wurde.
6Die Mietwagenkosten sind in Höhe von 411,82 Euro zu ersetzen, dies entspricht dem arithmetischen Mittel der entsprechenden Werte aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung. Die Zugrundelegung dieses Mittelwertes entspricht des Weiteren ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund, des Landgerichts Dortmund und des Oberlandesgerichts Hamm. Ein Abzug hiervon wegen möglicher Eigenersparnis kommt ebenso wenig in Betracht wie ein Zuschlag.
7Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.
8Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
111. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
122. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
13Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
14Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
15Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
16Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.