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Amtsgericht Dortmund, 512 C 4/18

Datum:
03.07.2018
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
512 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
512 C 4/18
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2018:0703.512C4.18.00
 
Normen:
WEG § 16; WEG § 28; ZPO § 148
Leitsätze:

1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung.

2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.840,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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