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Amtsgericht Dortmund, 425 C 9451/17

Datum:
06.03.2018
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 9451/17
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2018:0306.425C9451.17.00
 
Schlagworte:
Versicherungsvertrag Policenmodell Widerruf Treu und Glauben Widerrufsbelehrung
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 242
Leitsätze:

1. Einem Versicherungsnehmer der eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG erhalten hat, ist gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

2. Ein Berufen auf das Fehlen der gemäß Anlage D erforderlichen Angabe des Gesamtbetrages, ist bei einer im Übrigen nicht zu beanstandenden Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

3. Ein Widerspruch kann nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden, da sonst für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit bestünde abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall könnte sich der Versicherungsnehmer erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers berufen. Tritt demgegenüber während des Bestandes des Versicherungsvertrages kein Versicherungsfall ein, könnte der Versicherungsnehmer dagegen das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies wäre unredlich und widerspräche dem Grundsatz der Vertragssicherheit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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