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Amtsgericht Dortmund, 425 C 8868/17

Datum:
20.02.2018
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 8868/17
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2018:0220.425C8868.17.00
 
Schlagworte:
Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts Insolvenzanfechtung Bargeschäft Streitgegenstand Akzessorische Ansprüche Rechtskraft
Normen:
InsO § 143; InsO 142; HGB § 128
Leitsätze:

1. Werden sowohl eine nicht existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch deren vermeintliche Gesellschafter entsprechend § 128 HGB verklagt, erwächst ein klageabweisendes Urteil gegenüber dem Gesellschafter, der tatsächlich der richtige Schuldner wäre wegen der ihm allein gegenüber bestehenden Ansprüche nicht in Rechtskraft.

2. Die akzessorischen Ansprüche entsprechend § 128 HGB stellen einen anderen Streitgegenstand dar.

3. Möglich ist aber im Wege der Klageerweiterung auch diese Ansprüche mit geltend zu machen.

4. Hat der im Rahmen der Sanierung tätige Rechtsanwalt das Mandat nicht von der später insolventen GmbH sondern von den Geschäftsführern persönlich erhalten, liegen die Voraussetzungen eine Bargeschäfts gem. § 142 InsO nicht vor, da die anwaltliche Beratung als Gegenleistung nicht in das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällt.

 
Tenor:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3).

Der Beklagte zu 2) trägt 1/3 der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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