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Amtsgericht Dortmund, 425 C 7881/17

Datum:
10.04.2018
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 7881/17
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2018:0410.425C7881.17.00
 
Schlagworte:
Betriebsrat Rechtsfähigkeit Job-Ticket GoA Geschäftsführung ohne Auftrag Scheingeschäft Umgehungsgeschäft Außerhaus Geschäft Widerruf Schriftform Schriftformklausel Geltungserhaltende Reduktion Blue-pencil-Test
Normen:
BGB § 312b,BGB § 312d,BGB § 117, BGB § 138, BGB § 275, BGB 309 Ziff. 13; EGBGB Art 229 § 37, BGB § 679, BGB § 818, BGB § 683
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig.

2. Er kann im eigenen Namen keine Job-Ticket-Verträge mit einem Verkehrsverbund abschließen.

3. Er kann auch keine dritte Person beauftragen, für ihn Job-Ticket-Verträge, die er selbst abgeschlossen hat, „abzuwickeln“, also Gelder einzuziehen oder sogar einzuklagen.

4. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesem Fall aus.

5. Eine in einem nach dem 30.9.2016 abgeschlossene Vertrag enthaltene Schriftformklausel ist gem. § 309 Ziff. 13 BGB unwirksam.

6. Ob die Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses zugleich auch die im gleichen Satz enthaltene Kündigungsfrist erfasst, bleibt offen

Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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