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Amtsgericht Dortmund, 425 C 5989/18

Datum:
11.09.2018
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 5989/18
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2018:0911.425C5989.18.00
 
Schlagworte:
Mietvertrag Mietsicherheit Mietkaution Barkaution Zinsen Prozesszinsen Vermieteranspruch Zahlungsanspruch Provision
Normen:
BGH § 535; BGB § 551; ZPO § 291
Leitsätze:

Klagt der Vermieter die vereinbarte Mietsicherheit ein, muss der Mieter gem. § 291 BGB Prozesszinsen zahlen, auch wenn dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht entstanden ist, da die aus der Kaution erwirtschafteten Zinsen unabhängig von der Höhe dem Mieter zustehen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263,66 EUR (in Worten: zweihundertdreiundsechzig Euro und sechsundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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