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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Vornamen und Nachnamen sowie Adressen der mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger des E GmbH schriftlich mitzuteilen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger hat sich mit schriftlicher Beitrittserklärung vom 18.04.2008 mit einer Beteiligungssumme in Höhe von nominal 20.000 USD treuhänderisch an dem h E GmbH beteiligt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhänderin, über die sich der Kläger als Treugeber an der Beklagten zu 1) beteiligt hat.
3Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) enthält unter anderem folgende Regelungen:
4§ 1
5(…)
65.
7Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligen, stehen ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe des mit der Treuhandkommanditistin geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie dieses Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie unmittelbar als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt. Soweit nachfolgend Rechte und Pflichten für „Kommanditisten“ oder „Gesellschafter“ begründet werden, treffen diese Rechte und Pflichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger; (…)
8Der vom Kläger im Zuge seiner Beteiligung mit der Beklagten zu 2) geschlossene Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
9§ 1
10(…)
113.
12Die Beteiligung des Treuhänders an der Beteiligungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin erfolgt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und den Bestimmungen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
13Der Gesellschaftsvertrag ist in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Für das Verhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sinngemäß, sofern nicht in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag abweichende Regelungen getroffen sind.
14§ 2
15(…)
162.
17Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlich ist der Treugeber Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft.
18§ 10
191.
20Die Treuhänderin führt alle Treugeber in einem Register. Jeder Treugeber erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung von der Treuhänderin eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses Register.
212.
22Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhänderin Angaben über die übrigen Treugeber macht. Anderen Personen als der Geschäftsführung und den Verwaltungsratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaft darf die Treuhänderin – vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 4 – keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in diesem Register erteilen, es sei denn der Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt, die Treuhänderin ist hierzu gesetzlich verpflichtet, die Offenlegung erfolgt gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder im Zusammenhang mit einer eventuellen Eigenkapitalrefinanzierung gegenüber einer Bank. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft tätig werden.
23Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten schriftliche Auskünfte über die Namen und Anschriften der an der Beklagten zu 1) unmittelbar und mittelbar beteiligten Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten.
24Der Kläger beantragt,
25wie erkannt.
26Die Beklagten beantragen,
27die Klage abzuweisen.
28Sie sind der Auffassung, dass sie zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet seien. Sie vertreten insbesondere die Ansicht, sie seien vertraglich verpflichtet, über die Identität der Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten Stillschweigen zu wahren. Auf Seiten des Klägers läge eine unzulässige Rechtsausübung vor. Sie behaupten zudem, der Kläger verfolge lediglich das Ziel, Mitgesellschafter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzustacheln.
29Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Die Klage ist zulässig und begründet.
32Dem Kläger steht sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als Fondsgesellschaft als auch gegenüber der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der übrigen Mitgesellschafter und Treuhandkommanditisten zu.
33Der Auskunftsanspruch folgt unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschafter einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft muss berechtigt sein, seine Vertragspartner und somit auch seine Mitgesellschafter zu kennen. Dies folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches S aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (so LG Dortmund, Urteil vom 15.09.2015 – 3 O 73/15 m.w.N.).
34Dabei steht dieser Auskunftsanspruch nicht nur dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter zu. Vielmehr steht das S auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH Urteil vom 9.5.2017 – II ZR 10/16; BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11). So ist die vorliegende Vertragskonstruktion auch. Der Kläger ist aufgrund der von den Beklagten gewählten Vertragskonstruktion wie ein unmittelbarer Gesellschafter an der Beklagten zu 1) zu behandeln (BGH Urteil vom 9.5.2017 – II ZR 10/16). Der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung ist insofern ganz eindeutig. Deshalb treffen den Kläger dieselben Rechte aber auch Pflichten wie die unmittelbar als Kommanditisten an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter (BGH Urteil vom 9.5.2017 – II ZR 10/16; ebenso schon LG Dortmund a.a.O.).
35Die Beklagten sind nicht berechtigt, unter Berufung auf § 10 des Treuhandvertrages die Auskunft zu verweigern. Das S, die Vertragspartner eines Gesellschaftsvertrages zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 264/08; Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Regelung im Treuhandvertrag erfolgt (LG Dortmund a.a.O.).
36Dem Auskunftsanspruch des Klägers können auch weder Anonymitätsinteressen der einzelnen Anleger noch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen gehalten werden. Der Kläger ist auf diese Daten zur Wahrnehmung seiner Rechte angewiesen (LG Dortmund a.a.O.).
37Der Auskunftsanspruch ist vorliegend auch nicht aufgrund einer vermeintlich unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB oder das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB ausgeschlossen. Allein die abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das S zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 264/08). Wie der BGH bereits festgestellt hat, ist es auch unbedenklich und verstößt nicht gegen das Schikaneverbot, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern zum Beispiel versucht, eine Interessengemeinschaft unter Anlegern zu organisieren (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11).
38Deshalb ist der Auskunftsanspruch auch gegen beide Beklagten begründet (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11).
39Insofern wiederholt das erkennende Gericht vorliegend die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts in einem völlig vergleichbaren Fall und schließt sich diesem voll inhaltlich an.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.
41Bei der Streitwertfestsetzung hat das erkennende Gericht ca. 10 % der Zeichnungssumme in Ansatz gebracht. Dass hier höhere Schadensersatzansprüche möglich sind ist zurzeit nicht ersichtlich.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L2, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
52Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
53Prof. Dr. C
54Richter am Amtsgericht