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Amtsgericht Dortmund, 512 C 53/14

Datum:
03.03.2015
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
512 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
512 C 53/14
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2015:0303.512C53.14.00
 
Leitsätze:

1. Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerker-leistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm der genaue Umfang der Arbeiten nicht zumindest durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Angebot Beschlussinhalt geworden ist.

2. Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerker-leistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm davon die Rede, das der „derzeit“ der günstigste Anbieter den Auftrag bekommen soll ohne dass festgehalten ist, bis wann günstigere Angebote zu dem gleichen Leistungsinhalt eingeholt werden sollen.

3. Ob diese Beschlüsse nichtig sind bleibt dahingestellt. Sie berechtigen den Verwalter aber nicht mit dem Handwerker einen Werkvertrag zu schließen, nach dem 50% des Werklohns an eine UG als Vorschuss zu zahlen sind.

4. Der Werkvertrag zu Lasten der Gemeinschaft ist unwirksam, wenn der beauftragte Handwerker aufgrund des familiären Naheverhältnisses davon weiß oder wissen muss, dass der Verwalter seine Befugnisse überschritten hat.

5. In diesem Fall ist der Verwalter verpflichtet wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Pflichten gem. § 280 BGB der Eigentümergemeinschaft den an den Handwerker gezahlten Vorschuss als Schadensersatz zurückzuzahlen.

6. Die Eigentümergemeinschaft muss sich nicht auf eventuelle Rückzahlungsansprüche gegen den Handwerker verweisen lassen.

7. Ob der Verwalter in diesen Fällen auch gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB schadenser-satzpflichtig ist, bleibt offen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.074,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.074,06 € vom 24.06.2014 bis 03.02.2015 und aus 4.074,56 € seit dem 04.02.2015 sowie 490,99 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird bis zum 03.02.2015 auf 11.074,06 € und seither auf 4.074,56 € festgesetzt.

 
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