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Amtsgericht Dortmund, 420 C 10368/14

Datum:
22.04.2015
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
420 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
420 C 10368/14
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2015:0422.420C10368.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Techniker Krankenkasse zur VS-Nr. #####/#### zu erklären, dass die zur Krankenhausfallauskunft der Beklagten unter F102 festgestellte Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“ eine Fehldiagnose ist und keinen medizinischen oder sonstigen Hintergrund hat.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 147,56 € im Rahmen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Herrn Rechtsanwalt N freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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