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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.820,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Auszahlung des Rückkaufwerts einer Riesterrente an den Kläger als Treuhänder. Der Kläger ist in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn U mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 02.10.2013, Az. 74 IK 315/13, zum Treuhänder des Insolvenzschuldners bestellt worden. Der Insolvenzschuldner hatte bei der Beklagten eine Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) mit aufgeschobener Rentenzahlung unter der Versicherungsscheinnummer ######## abgeschlossen. In den Versicherungsvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten sind die allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Rentenversicherung zur Altersvorsorge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes einbezogen.§ 9 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen lautet:Sie können ihre Versicherung – jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn – zur Auszahlung des Rückkaufswertes (Abs. 3 Buchst. a) jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode, bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlungsweise auch mit Frist von einem Monat zum Schluss der Versicherungsperiode,-zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag (Abs. 3 Buchst. b) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,schriftlich kündigen.
3§ 9 Abs. 3 Nr. a) lautet:
4Über das gebildete Kapital (siehe § 1 Abs.2) zuzüglich – sofern fällig- Schussüberschussanteilen und Schlusszahlung (siehe § 2 Abs.2 Buchst. c) und abzüglich der Kosten gemäß Absatz 2 können Sie bei der Kündigung alternativ wie folgt verfügen:Sie können es sich als Rückkaufswert auszahlen lassen. Dies ist eine schädlicheVerwendung gemäß § 93 EStG. Wir sind gemäß § 94 EStG verpflichtet, dies derfür die Zulagenauszahlung zuständigen staatlichen Stelle mitzuteilen und den vonihr ermittelten Rückzahlungsbetrag vom Rückkaufswert anzuzeigen und zurück zu-zahlen.
5Zum 01.02.2014 bestand für die Versicherung des Insolvenzschuldners ein Rückkaufswert in Höhe von 4.289,94 €. Die staatlich gewährten Zulagen betrugen zum damaligen Zeitpunkt 469,71 €. Mit Schreiben vom 19.03.2014 hat der Kläger den Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten gekündigt. Mit Schreiben vom 11.07.2014 mahnte der Kläger die Forderung unter Fristsetzung bis zum 23.07.2014 gegenüber der Beklagten an.
6Der Kläger ist der Ansicht, der streitgegenständliche Vertrag unterliege allein dem Pfändungsschutz des § 851 c ZPO. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Weitere Vorschriften müssten hinter § 851 c ZPO als Lex specialis zurücktreten.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.820,23 € nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZBseit dem 02.10.2013 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständliche Forderung gehöre nicht zur Insolvenzmasse, da sie nicht der Zwangsvollstreckung unterliege. Bei der streitigen Forderung handele es sich um gemäß § 10 a EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen, dieses sei gemäß § 97 EStG nicht übertragbar und unterfalle dementsprechend dem Schutz des § 851 ZPO. § 851 c ZPO sei nicht anwendbar, da dieser in Abgrenzung zu § 850 ZPO lediglich das Einkommen von Personen die nicht Arbeitnehmer seien, betreffe.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.
14Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz von Rückkaufswert von 3.820,23 € als Differenz eines Rückkaufswerts in Höhe von 4.289,94 € abzüglich der staatlich gewährten Zulagen in Höhe von 469,71 €.
15Der Kläger hat den Versicherungsvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten durch Schreiben vom 19.03.2014 wirksam gekündigt. Die Vornahme der Kündigung als solcher ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig. Streitig ist allein die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und damit einhergehend das Bestehen eines Auszahlungsanspruchs des Klägers.
16Durch die Bestellung zum Treuhänder durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 02.10.2013 ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf den Kläger übergegangen, so dass dieser zur Erklärung einer Kündigung bevollmächtigt ist.
17Die streitgegenständliche Forderung ist auch Bestandteil der Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO. Ein Fall des § 36 Abs. 1 InsO ist vorliegend nicht gegeben. Der Versicherungsvertrag und die daraus resultierende Forderung unterliegen der Zwangsvollstreckung, sie sind nicht unpfändbar. Ein Pfändungsschutz gemäß den §§ der 850 ff. ZPO i.V.m. § 36 Abs.1 S.2 InsO ist nicht gegeben.
18Es besteht zunächst kein Pfändungsschutz der streitgegenständlichen Forderung aufgrund von § 851 c Abs. 1 und 2 ZPO. § 851 c ZPO bezweckt den Schutz derjenigen Personen, welche nach dem Ende ihrer Erwerbstätigkeit keine ausreichende gesetzliche Rente erlangen und deshalb eine (zusätzliche) private Absicherung durch eine persönliche Altersvorsorge treffen. Ein solcher Schutz der privaten Altersvorsorge soll jedoch nur dann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des § 851 c Abs.1 Nr. 1 bis 4 ZPO kumulativ vorliegen (vgl. BGH, Urteil v. 15.07.2010, WM 2010, 1612). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gemäß § 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht ein Pfändungsschutz nur dann, wenn über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Dies bedeutet, dass eine Kündigungsmöglichkeit unwiderruflich ausgeschlossen sein muss (Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 851 c Rdnr. 2). Nach § 9 der allgemeinen Versicherungsbedingungen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags war es dem Insolvenzschuldner jedoch möglich, seinen Altersvorsorgeversicherungsvertrag bei der Beklagten zur Auszahlung des Rückkaufswertes zu kündigen.
19Es besteht weiterhin kein Pfändungsschutz der streitgegenständlichen Forderung gem. § 851 ZPO. Zwar findet § 851 ZPO auf die streitgegenständliche Forderung grundsätzlich Anwendung, denn § 97 Einkommenssteuergesetz regelt ausdrücklich, dass das nach § 10 a oder Abschnitt 1 Einkommenssteuergesetz geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge sowie der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge nicht übertragbar sind. Unstreitig handelt es sich bei der vorliegenden Forderung und dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag um ein gem. § 10 a Einkommenssteuergesetz gefördertes Altersvorsorgevermögen. Dies ergibt sich unmittelbar aus Seite 4 des Versicherungsscheines Nr. 33915562 zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten.
20Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts die Anwendbarkeit des § 851 ZPO auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen, denn dieser ist subsidiär zu § 851 c ZPO. § 851 c ZPO ist im vorliegenden Fall auch grundsätzlich anwendbar, insbesondere ist die Anwendbarkeit nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Insolvenzschuldner unstreitig um einen Arbeitnehmer handelt. Die Regelung des § 851 c ZPO wurde zwar insbesondere mit dem Ziel in das Gesetz eingefügt, den Pfändungsschutz der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung Selbstständiger zu verbessern und demjenigen von Arbeitnehmern anzupassen, gleichwohl ist der Anwendungsbereich nicht auf die Ansprüche Selbständiger beschränkt. Sie gilt vielmehr auch für abhängig Beschäftigte, die sich neben ihrer gesetzlichen Rentenversicherung auch durch eine private Rentenversicherung zusätzlich absichern (vgl. Riedel, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2015, § 851 c Rdnr. 2). Insbesondere ist es auch das Ziel des Gesetzgebers gewesen, durch die Einführung des § 851c ZPO einen Anreiz zum Aufbau einer „dritten Säule“ der Altersvorsorge für gesetzlich Rentenversicherte, die zusätzlich privat für ihr Alter vorsorgen wollen, zu schaffen (Peters, in: MüKo, InsO, 3. Aufl. 2013, § 36 Rdnr. 45a).
21Die Subsidiarität des § 851 im Verhältnis zum § 851 c ZPO ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, dort heißt es „in Ermangelung besonderer Vorschriften“ (vgl. Elster, ZVI 10/2013, Seite 369 (371)). Durch die Annahme einer Subsidiarität des § 851 wird der Zwangsvollstreckungsschutz hinsichtlich derjenigen, welche einen „Riesterrenten-Vertrag“ abgeschlossen haben auch nicht ungebührlich verkürzt. Denn durch § 167 VVG wird dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben, die Umwandlung einer Altersrentenversicherung in eine solche Versicherung, die den Erfordernissen des § 851 c Abs. 1 entspricht, zu verlangen, Pfändungsschutz besteht sodann ab dem Zeitpunkt in dem alle Voraussetzungen des § 851 c ZPO kumulativ vorliegen. Wird eine solche Umwandlung jedoch nicht vorgenommen und der Pfändungsschutz, der nicht dem § 851 c ZPO entsprechenden Versicherungsverträge dann mit § 851 ZPO begründet, so wird der Anwendungsbereich des § 851 c ZPO verkürzt. Denn § 851 c ZPO begründet eine Ausnahmeregelung zu Lasten der Vollstreckungsgläubiger, eine Beschränkung der diesen zustehenden Vollstreckungsmöglichkeiten ist nur bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen vertretbar, andernfalls besteht die Gefahr eines missbräuchlichen Verwendung des Vorsorgekapitals zu Lasten der Vollstreckungsgläubiger (vgl. BT-Drucks. 16/886, Art. 1 Nr. 2, S. 8).
22Die Unpfändbarkeit der geltend gemachten Forderung ergibt sich auch nicht aus § 850 Abs. 3 b ZPO. Es kann insoweit dahinstehen, ob § 850 Abs. 3 b ZPO anwendbar ist, Zweifel bestehen dergestalt, dass § 36 Abs.1 S. 2 InsO diesen Paragraphen nicht für entsprechend anwendbar erklärt, jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 850 Abs. 3 b ZPO nicht gegeben.
23§ 850 ZPO schützt das Arbeitseinkommen und diejenigen Bezüge, die diesem gleichgestellt sind. Dies gilt für den Bereich der staatlich geförderten privaten Altersversorgung nur dann, wenn bereits die Auszahlungsphase vorliegt (vgl. Hagemann, in: KKZ 8/2004, Seite 157; Smid in: MüKo, ZPO, 4. Auflage 2012, § 850 Rdnr. 42). Erst bei Eintritt in die Auszahlungsphase wird eine Rente aufgrund eines Versicherungsvertrages gewährt. Gemäß Seite 2 des Versicherungsscheines ist die zwischen der Beklagten und dem Insolvenzschuldner vereinbarte Monatsrente ab dem 01.02.2034 zahlbar, so dass derzeit noch die Einzahlungsphase gegeben ist und demnach ein Schutz durch § 850 Abs. 3 b ZPO nicht gegeben ist.
24Der Anspruch auf Erstattung der Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 ZPO.
25Die Beklagte befand sich ab dem 23.07.2014 in Verzug, denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr eine Auszahlungsfrist/ Kündigungsbestätigungsfrist gesetzt. Ein darüber hinausgehender früherer Zinsanspruch des Klägers besteht mangels Vortrag nicht.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
27Der Streitwert wird auf 3.820,23 EUR festgesetzt.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.