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Amtsgericht Dortmund, 426 C 1293/14

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
426 C
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
426 C 1293/14
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2014:0912.426C1293.14.00
 
Leitsätze:

Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines anwaltlichen Prozessvertreters nach Klagezustellung, wenn die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei bereits vor Zustellung mitgeteilt haben, dass die Klage zurückgenommen wird.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 11 I, II RPflG iVm § 567 II ZPO. Eine Kostenentscheidung wurde entsprechend § 321 ZPO ergänzt.

 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Klägers vom 01.08.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Dortmund vom 25.07.2014 aufgehoben und der Rechtspflegerin aufgegeben, einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe der folgenden Begründung zu erlassen.

 
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