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Amtsgericht Dortmund, 422 C 4614/13

Datum:
30.10.2014
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
422 C 4614/13
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
422 C 4614/13
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2014:1030.422C4614.13.00
 
Tenor:

Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt, gegenüber dem Kläger Werbung per Telefon ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 374,9.0 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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