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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I S. 1 ZPO verzichtet.
3Gründe gem. § 495a ZPO
4Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 462,17.
5I.
6Der Sachschaden aus dem Verkehrsunfall war bereits vollständig ausgeglichen. Der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag für die fiktiven Reparaturkosten war wegen Verstoßes gegen § 254 II BGB nicht zu ersetzen. Die Beklagte hat die Klägerin berechtigt auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verwiesen.
7Zum einen muss eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen, des Weiteren müssen die Werkstatt sowie deren Preise jedermann zugänglich sein. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
8Die Konditionen der Autolackiererei H, auf denen der Verweisvorschlag der Beklagten beruht, sind für jedermann zugänglich. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Preisen der Autolackiererei H nicht um deren marktübliche Preise handelt. Die Klägerin trägt insoweit nichts Gegenteiliges vor. Ihr lediglich pauschales Bestreiten betreffend die Zugänglichkeit der Preise und Konditionen ist nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, nachzuweisen, dass die Preise nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BGH, NJW 2010, 2118, 2119).
9Die Reparatur durch die Autolackiererei H ist auch mit der von der Klägerin angestrebten Reparatur vergleichbar. Hiervon wird man bei einem freien Karosseriefachbetrieb und „normalen” Unfallschäden, die nicht in die Tiefe des Fahrzeugs (Motor, Getriebe, etc.) gehen, regelmäßig ausgehen können. (Anm. Figgener zu BGH NJW, 2010, 2118). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es handelt sich um einen solchen „normalen Schaden“. Es liegen lediglich Schäden an der Karosserie des Fahrzeuges vor.
10Auch im Übrigen ist die Werkstatt vergleichbar ausgestattet und zertifiziert. Die Klägerin hat dies nicht bestritten. Sie hat lediglich den Qualitätsstandard und die Zugänglichkeit der Stundenverrechnungssätze bestritten.
11Es sind auch keine Gründe ersichtlich, nach denen die Reparatur bei der Autolackiererei H nicht zumutbar sein könnte. Insoweit fehlt es an Sachvortrag der Klägerin zur Unzumutbarkeit. Es ist weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden, dass das Auto immer scheckheftgepflegt gewesen sei oder immer in einer Markenwerkstatt repariert worden sei. Auch ist das Auto der Klägerin älter als drei Jahre.
12Auch die Kosten für die Beilackierung waren nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind fiktiv nicht ersatzfähig (vgl. AG Eschweiler, Schaden-Praxis 2006, 249). Die Erforderlichkeit von Beilackierungen kann nur dann bejaht werden, wenn sie sich bei Vornahme der Fahrzeugreparatur konkret ergibt.
13Schließlich sind auch die geltend gemachten Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und die Verbringungskosten zur Lackiererei im vorliegenden Fall nicht ersatzfähig. Die Klägerin hat trotz Bestreitens der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten regional üblich sind. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M vom 07.06.2013 (Anlage zur Klageschrift vom 16.12.2013, Bl. 12ff d.A.) ergibt sich nur, dass diese Aufschläge und die Verbringungskosten in der zu Grunde gelegten Fachwerkstatt (Fa. L) anfallen. Da sich dies nur auf einen einzigen Reparaturbetrieb bezieht, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine regionale Üblichkeit geschlossen werden (so auch OLG Hamm, NZV 2013, 247, 248).
14II.
15Mangels einer begründeten Hauptforderung waren auch die Nebenforderungen abzuweisen.
16III.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
18IV.
19Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
22a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
23b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.