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Amtsgericht Dortmund, 413 C 10946/13

Datum:
25.06.2014
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
413 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
413 C 10946/13
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2014:0625.413C10946.13.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in der Mietwohnung der Klägerin, belegen im Hause G-Straße, 44137 Dortmund, 1. OG links, in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres (Heizperiode) die Mieträume eine Temperatur von 21 Grad für die Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr aufweisen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, durch geeignete Maßnahmen die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in der o.g. Mietwohnung der Wärmeverbrauch erfasst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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