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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pferdes, für das bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines streitigen Schadenereignisses vom 02.06.2011, bei dem das Fahrzeug Ford Focus, amtliches Kennzeichen XX XX XXX durch das Pferd der Klägerin beschädigt worden sein soll, aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag in Anspruch.
3Das Fahrzeug Ford Focus stand zum Zeitpunkt des streitigen Schadenereignisses im Eigentum der Fa. D. Diese stellte den Pkw der E GmbH & Co. KG im Wege des Leasings zur Verfügung. E GmbH & Co. KG überließ das Fahrzeug wiederum dem bei ihr beschäftigten Ehemann der Klägerin, dem Zeugen I, zur Nutzung als Dienstwagen.
4Der Zeuge I informierte die Fahrzeugeigentümerin mit Schreiben vom 13.06.2011 über den streitigen Schadensfall. Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 47 d. A.) wird Bezug genommen. Die Fa. D beauftragte den Sachverständigen C mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von EUR 3.307,52 netto und eine Wertminderung in Höhe von EUR 400,00.
5Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden und übersandte ihr das Schadensgutachten. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche nach einigem Schriftverkehr mit Schreiben vom 29.12.2011 mit der Begründung als unberechtigt zurück, die geltend gemachten Schäden könnten nicht auf den geschilderten Hergang zurückgeführt werden.
6Mit Schreiben vom 10.05.2012 forderte die Fa. D die Klägerin außergerichtlich zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 3.901,27 auf.
7Die Klägerin behauptet, ihre Tochter, die Zeugin I2, habe am 02.06.2011 im Einverständnis der Klägerin einen Ausritt mit deren Pferd unternommen. Als sie gegen 15.00 Uhr auf dem Pferd sitzend von dem Ausritt zurück gekommen sei, habe sie von der Straße „Schafskanzel“ nach links in die Hofeinfahrt zum elterlichen Grundstück einreiten müssen. Als sie sich mit dem Pferd zwischen dem elterlichen Haus und dem dort abgestellten Pkw Ford Focus, der zu diesem Zeitpunkt ohne jedwede Beschädigung gewesen sei, befunden habe, habe das Pferd aufgrund von Fahrradklingelgeräuschen und Hundegebell gescheut, die Zeugin I2 sei von rechts vom Pferd gefallen und gegen das Dach des abgestellten Fahrzeuges geschlagen. Infolge des Unfallereignisses seien an dem Fahrzeug eine Delle im Dachholm rechts sowie in der Kofferraumklappe und Kratzer im Bereich der rechten Fahrzeugseite entstanden. E GmbH & Co. KG als Leasingnehmerin habe die N2 GmbH mit der Reparatur des Fahrzeuges beauftragt. Diese habe der E GmbH & Co. KG unter dem 07.09.2011 EUR 2.688,54 netto/ EUR 3.199,36 brutto für die Reparaturleistungen in Rechnung gestellt. Die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung habe den Schaden reguliert, allerdings die Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung von EUR 1.000,00, Gutachterkosten in Höhe von EUR 449,73 netto und Mietwagenkosten von EUR 487,67 netto nicht übernommen. Die Differenz von EUR 1.937,40 habe E GmbH & Co. KG mit an den Ehemann der Klägerin gerichteter Rechnung vom 16.10.2012 von diesem erstattet verlangt. Der Betrag sei am 30.10.2012 von dem gemeinsamen Konto der Eheleute I an E GmbH & Co. KG gezahlt worden. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (Bl. 41- 45 d. A.) Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten geworden sind.
8Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Schadenersatzansprüchen der D GmbH & Co. KG, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 02.06.2011 freizustellen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.08.2012 anerkannt, der Klägerin aus Anlass des behaupteten Schadenereignisses vom 02.06.2011 Versicherungsschutz zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung am 16.10.2012 hat die Klägerin hilfsweise einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz aus Anlass des behaupteten Schadenereignisses vom 02.06.2011 gestellt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2012 hat der Klägervertreter den Rechtsstreit hinsichtlich des zuvor gestellten Haupt- und Hilfsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.
9Die Klägerin beantragt nunmehr,
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.937,40 zu zahlen und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2012 gestellten Anträge in der Hauptsache erledigt hat.
11Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, ihr sei im Nachgang zu der Schadensmeldung telefonisch mitgeteilt worden, dass die Tochter der Klägerin das Ereignis nicht allein erlitten habe, sondern das Pferd von dem Sohn der Klägerin geführt worden sei. Zudem habe die Überprüfung des Gutachtens des Sachverständigen C ergeben, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug nicht mit dem geschilderten Schadenhergang in Übereinstimmung zu bringen seien. Die Beklagte meint, es seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) H 8-12 (Bl. 31- 36 d. A.) nebst den Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Tierhalterhaftpflicht H 118-01 (Bl. 81 d. A.) anwendbar.
13Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
16I.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 1.937,40.
181.
19Der klagegegenständliche Anspruch resultiert nicht aus §§ 100, 105, 106 S. 2 VVG i. V. m. den AHB.
20Es kann dahinstehen, ob vorliegend die von der Klägerin vorgelegten Bedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung oder aber die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung nebst den Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Tierhalterhaftpflicht Anwendung finden, da die Bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
21Gemäß §§ 100, 105, 106 S. 2 VVG i. V. m. den AHB kann der Versicherungsnehmer Zahlung von dem Versicherer verlangen, wenn er wegen eines während der Versicherungszeit eingetretenen Schadensereignisses von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und den Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt.
22Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
23a.
24Zwar hat die Fa. D als Eigentümerin des Fahrzeugs Ford Focus mit Schreiben vom 10.05.2012 Ansprüche aus Tierhalterhaftung gegen die Klägerin geltend gemacht. Die Klägerin hat die Fa. D jedoch unstreitig nicht befriedigt. Die Fahrzeugeigentümerin hat vielmehr von der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Klägerin Abstand genommen und die Beseitigung der Fahrzeugschäden der Leasingnehmerin, E GmbH & Co. KG, überlassen.
25b.
26Dass E GmbH & Co. KG als mittelbare Besitzerin des Fahrzeugs ihrerseits Ansprüche gegen die Klägerin aus Tierhalterhaftung geltend gemacht hat, hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat E GmbH & Co. KG die Reparatur des Ford Focus beauftragt und in Höhe des nicht durch die Kasko-Versicherung gedeckten Betrages mit Rechnung vom 16.01.2010 den Ehemann der Klägerin, den Zeugen C, aus dem mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen. Eine Inanspruchnahme der Klägerin selbst ist nicht dargetan. Die einzelnen Rechtsverhältnisse zwischen den verschiedenen Beteiligten sind voneinander zu trennen. Aus einer Rechnungslegung ausschließlich gegenüber dem Ehemann der Klägerin aufgrund eines mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses kann nicht auf eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Klägerin aus einem völlig anderen Rechtsgrund geschlossen werden. Hieran ändert es auch nichts, dass es sich bei der Klägerin und dem Zeugen I um Eheleute handelt. Ehegatten sind keine einheitliche Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen gegen sie gerichteten Anspruch der E GmbH & Co. KG befriedigt. Die Zahlung vom 30.10.2012 von dem gemeinsamen Konto der Eheleute I wurde ausweislich des angegebenen Verwendungszwecks auf die Rechnung der E GmbH & Co. KG vom 16.01.2010, das heißt auf den angeblichen Anspruch der E GmbH & Co. KG gegen den Ehemann der Klägerin aus dem mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnis geleistet. Insoweit besteht keine Regulierungspflicht der Beklagten.
27c.
28Auch eine Inanspruchnahme durch ihren Ehemann als unmittelbaren Besitzer des Fahrzeugs aus Tierhalterhaftung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Vorgetragen wurde lediglich eine Zahlung der Eheleute auf eine angebliche Verbindlichkeit des Zeugen C gegenüber der E GmbH & Co. KG aus dem Arbeitsverhältnis nicht aber die Geltendmachung eines eigenen Anspruchs des Zeugen C gegen die Klägerin aus Tierhalterhaftung und eine Befriedigung dieses Anspruches durch die Klägerin. Die Regulierung eines Haftungsschadens des Ehemannes der Klägerin dürfte nach den AHB im Übrigen auch ausgeschlossen sein.
292.
30Die Beklagte ist hier auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Zahlung verpflichtet.
31Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird durch die Vorschriften des VVG i. V. m. den AHB abschließend geregelt. Die danach bestehenden Voraussetzungen für eine Regulierungspflicht der Beklagten liegen - wie ausgeführt - nicht vor. Die Klägerin sieht sich keinem möglicherweise von der Beklagten zu regulierenden Schadenersatzanspruch der Fahrzeugeigentümerin bzw. der Leasingnehmerin aus Tierhalterhaftung ausgesetzt, nachdem sich der Zeuge I entschieden hat, außergerichtlich einen gegen ihn geltend gemachten Ersatzanspruch der E GmbH & Co. KG zu befriedigen, anstatt seine Inanspruchnahme unter Verweis auf die Tierhalterhaftung der Klägerin zurückzuweisen. Letzteres wäre dem Zeugen I zumutbar gewesen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich auf welcher Grundlage der E GmbH & Co. KG ein Ersatzanspruch gegen den Zeugen I, den nach dem Klägervortrag keinerlei Verschulden an dem Fahrzeugschaden trifft, zustehen sollte. Wenn sich der Zeuge I dennoch entscheidet, angebliche Ansprüche der E GmbH & Co. KG zu befriedigen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Dass der Zeuge I im Fall einer berechtigten Zurückweisung der Ansprüche konkrete Nachteile hätte erwarten müssen, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
32Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines eigenen treuwidrigen Verhaltens zur Zahlung verpflichtet. Ein treuwidriges Verhalten liegt insbesondere nicht darin, dass die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.12.2011 als unberechtigt zurückgewiesen hat. Dem Versicherer steht es bis zur bindenden Feststellung des Anspruchs des Dritten gemäß § 100 VVG frei, seine Versicherungspflicht entweder durch Erfüllung des gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruchs oder aber durch Abwehr des für unberechtigt gehaltenen Ersatzanspruchs zu erfüllen (BGHZ 79, 76 (78)). Letzteres hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2011 angekündigt. Dass sie ihre Entscheidung mit einer Unvereinbarkeit der Beschädigungen an dem Fahrzeug mit dem geschilderten Schadenshergang begründet hat, ist nicht zu beanstanden. Die geäußerten Bedenken der Beklagten erscheinen nicht von vorne herein abwegig. Entgegen der Auffassung der Klägerseite beinhalten sie auch nicht zwangsläufig den Vorwurf eines Versicherungsbetruges, der zumindest Kenntnis der Klägerin von einem mangelnden Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschädigungen an dem Fahrzeug voraussetzen würde. Die mit den Einwendungen des Versicherers einhergehenden Verzögerungen und Unannehmlichkeiten sind von der Klägerin im Rahmen ihrer Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis hinzunehmen. Dass vorliegend zufällig auch der Ehemann der Klägerin als Besitzer des Fahrzeugs in die Angelegenheit verwickelt ist, vermag hieran nichts zu ändern.
33II.
34Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2012 gestellten Anträge in der Hauptsache erledigt hat.
35Die einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin enthält den Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache setzt voraus, dass die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (Zöller, ZPO, § 91 a, Rn 43.).
361.
37Der mit dem ursprünglichen Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Freistellung der Klägerin durch die Beklagte von allen Schadenersatzansprüchen der Fa. D, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 02.06.2011, war von Anfang an unbegründet.
38Ein Freistellungsanspruch der Klägerin ist bereits nicht entstanden, denn solange ein Anspruch der Fa. D gegen die Klägerin aus Tierhalterhaftung nicht gemäß § 106 S. 1 VVB mit bindender Wirkung für die Beklagte als Versicherer der Klägerin festgestellt worden ist, kann die Klägerin als Versicherungsnehmerin im Haftpflichtversicherungsrecht keine Befriedigung der Fa. D von der beklagten Versicherung verlangen. Dem Versicherer steht es bis zur bindenden Feststellung des Anspruchs des Dritten gemäß § 100 VVG frei, seine Versicherungspflicht entweder durch Erfüllung des gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruchs oder aber durch Abwehr des für unberechtigt gehaltenen Ersatzanspruchs zu erfüllen (BGHZ 79, 76 (78)).
39Der von der Fa. D unter dem 10.05.2012 gegen die Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht mit bindender Wirkung für die Beklagte festgestellt im Sinne des § 106 S. 1 VVG. Ein Anspruch der Fa. D gegen die Klägerin auf Erstattung des Fahrzeugschadens aus Tierhalterhaftung wurde unstreitig weder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt noch war er Gegenstand eines Vergleichs. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch auch nicht mit bindender Wirkung für die Beklagte anerkannt. Ein Anerkenntnis liegt insbesondere nicht im Schreiben vom 13.06.2011. Zum einen ist das Schreiben nicht von der Klägerin sondern von ihrem Ehemann, dem Zeugen I unterzeichnet, ohne dass ein Handeln im Namen der Klägerin ersichtlich ist. Zum anderen enthält das Schreiben lediglich eine Schadensmeldung, das heißt Erklärungen über Tatsachen, die selbst dann nicht als Anerkenntnis zu werten sind, wenn sie einen Tatsachenkomplex zusammenfassen und den geschilderten Schadenshergang würdigen (Prölss/ Martin, VVG, § 105, Rn. 14 m. w. N.).
402.
41Hinsichtlich des lediglich hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des behaupteten Schadensereignisses vom 02.06.2011 Versicherungsschutz zu gewähren, kann offen bleiben, ob der Antrag mangels Eintritt der prozessualen Bedingung und im Hinblick auf die Antragsstellung lange nach Eintritt der Rechtshängigkeit überhaupt zu berücksichtigen ist. Der Hilfsantrag war jedenfalls von vorneherein unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 01.08.2012, das heißt lange vor Stellung des Hilfsantrages in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2012, erklärt, der Klägerin aus Anlass des Schadenereignisses vom 02.06.2011 Versicherungsschutz zu gewähren.
42Die Klage ist nach alledem nicht erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig bzw. unbegründet geworden.
43Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Der Streitwert wird auf bis zu EUR 4.000,00 festgesetzt (EUR 3.901,27 bis zum 05.11.2012 und EUR 1.937,40 zuzüglich bis zu EUR 2.000,00 (für den mit dem Kosteninteresse zu bewertenden Feststellungsantrag) ab dem 06.11.2012).