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Amtsgericht Dortmund, 426 C 8261/11

Datum:
07.03.2013
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
426 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
426 C 8261/11
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2013:0307.426C8261.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.486,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu zahlen sowie diesen von der Gebührenforderung seiner Prozessvertreter für die vorgerichtliche Geltendmachung der streitigen Forderung in Höhe von 186,35 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 und die Beklagte zu 52 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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