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Amtsgericht Dortmund, 425 C 7773/12

Datum:
26.11.2013
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 7773/12
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2013:1126.425C7773.12.00
 
Leitsätze:

1.Die Angabe eine Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

2.Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% besteht eine tatsächliche unwiderlegliche Vermutung für eine Gebrauchsbeeinträchtigung.

3.Die Grenze ist starr, so dass bei einer Flächenabweichung von bis zu 10% keine tatsächliche Vermutung besteht. In diesen Fällen muss der Mieter eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung darlegen.

4.Es besteht kein Anlass dafür, anders als der Bundesgerichtshof und die ganz herrschende Meinung, von der 10%-Grenze nach unten abzuweichen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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