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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,43 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 04.08.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem
Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten
bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht
nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14% und die
Beklagte 86%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird gemäß § 511 (4) ZPO zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Mietwagenkosten auf
3Grund eines Verkehrsunfalls vom 24.05.2012. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
4Der Kläger ließ sein Fahrzeug (Golf 1,4 TSI) in der Zeit vom 05.06.2012
5bis 09.06.2012 reparieren.
6Er mietete vom 05.06.2012 bis 09.06.2012 bei der B2
7GmbH einen Golf 1,4 TSI an.
8Diese berechnete ihm mit Rechnung vom 09.06.2012 einen Betrag von 607,31 €, worauf die Beklagte 243,95 € erstattete.
9Der Kläger verlangt den Differenzbetrag.
10Der Kläger behauptet, eine Abholung seines Fahrzeugs am 09.06.2012 sei aufgrund von Abschlussarbeiten vor 12:00 Uhr nicht möglich gewesen.
11Er habe mit der Autovermietung vereinbart, dass neben ihm auch seine Frau das Mietfahrzeug nutzen dürfe, da diese auch das beschädigte Fahrzeug genutzt habe, um die gemeinsame Tochter in die Schule zu bringen; ebenso sei auch das Mietfahrzeug von der Ehefrau eingesetzt worden. Er habe mit der Autovermietung eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 150,00 € vereinbart; dafür würden entsprechende Zusatzkosten anfallen.
12Der Kläger beantragt,
131.
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363,36 € zuzüglich Zinsen
15in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
16§ 247 BGB seit dem 04.08.2012 zu zahlen,
172.
18wie erkannt.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, anlässlich eines am 29.05.2012 mit ihrer Mitarbeiterin - Frau N - geführten Telefonats sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte Mietwagenkosten der Höhe nach nicht uneingeschränkt erstatte, der Kläger müsse daher vor Anmietung die Angebote verschiedener Mietwagenfirmen vergleichen.
22Die Beklagte trägt weiter vor, dem Kläger sei erklärt worden, dass sie für
23eine Gruppe 05 Mietfahrzeug (VW-Golf -Klasse) pro Tag 41,00 € netto reguliere, und dass sie ihm für den Fall, dass er für diesen Betrag kein Ersatzfahrzeug erhalte, bei der Reservierung eines Mietwagens zu diesem Preis behilflich sei.
24Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der
25zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen
26Bezug genommen.
27Das Gericht hat Beweis erhoben nach dem Beschluss vom 18.03.2013,
28auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugen N, X, T und E. Wegen des Ergebnisses wird auf
29den Inhalt des Aktenvermerks vom 10.06.2013 (Blatt 142/143 der Akte) verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31Das Gericht braucht über die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht zu entscheiden, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung 18.03.2013 rügelos verhandelt hat.
32Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem aus
33dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
34Nach Zahlung des Betrages von 243,95 € auf die über 607,31 lautende Mietwagenrechnung vom 09.06.2012, verbleibt der ausgeurteilte Betrag
35von 173,34 €, weil die angemessenen bzw. erforderlichen Kosten
36i. S. d. § 249 BGB lediglich 556,38 € (556,38 € - 243,95 € = 312,43 €) betragen.
37Ob die von dem Kläger eingeklagten offenen Mietwagenkosten von dem Kläger bisher von der Firma B2 nicht verlangt worden sind
38und ihm bei Anmietung “seitens der Firma B ausdrücklich zugesagt worden ist, bei Nichtzahlung des weiteren Betrages durch
39die Beklagte nicht selbst zahlen zu müssen, wie die Beklagte behauptet,
40ist unerheblich, denn ein “Autohaus” macht keine Zusage, sondern allen-
41falls eine dieses vertretungsberechtigte Person, die die Beklagte aber
42nicht angibt, weshalb das Vorbringen schon unsubstantiiert ist.
43Davon abgesehen würde es sich allenfalls um einen Verzicht der für
44das Autohaus handelnden Person handeln, welchen der Kläger, wie
45die vorliegende Klage zeigt, erkennbar nicht angenommen hat.
46Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.05.2012
47bei unstreitig alleiniger Haftung der Beklagten dem Grunde
48nach ein Schadensersatzanspruch zu.
49Er kann von der Beklagten gemäß §§ 7 (1) StVG, 17 StVG,
50§§ 115 (1) 1 Nr.1, 116 (1) VVG, § 249 (2) 1 BGB noch die Zahlung
51des genannten Betrages aus der Mietwagenrechnung vom 09.06.2012 verlangen.
52Der Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 (2) 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage
53des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
54Ein Geschädigter verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatz-
55tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren
56Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
57die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen
58zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
59Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach
60§ 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.
61Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch vorliegend die Schwacke
62-Liste im Rahmen der Überprüfung der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung heranzuziehen.
63In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke -Mietpreisspiegels nach der Rechtsprechung, der das erkennende Gericht
64sich anschließt, ermitteln (BGH -Urteil vom 19.01.2010 - <VI ZR 112/09>,
65-Urteil vom 12.04.2011 - <VI ZR 300/09; Landgericht Dortmund - Urteil vom 01.09.2010 - < 4 S 48/10>, - Urteil vom 07.04.2011 - <4 S 148/10>,
66- Urteil vom 24.11.2011 - < 4 S 61/11>).
67Der erforderliche Schadensersatzbetrag und damit der Betrag, der an berechtigten Mietwagenkosten von einem Schädiger zu ersetzen ist,
68kann somit anhand folgender Kriterien ermittelt werden:
69-Mietpreis nach Wochen/3-Tages-Tarif/Tages-Tarif der Schwacke
70-Liste für das jeweilige Jahr des Verkehrsunfallgeschehens
71- 7,5 bzw.10%-iger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten von diesem
72Mietpreis bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs
73- 15% bzw. 20%-iger Aufschlag für die Besonderheiten des Unfall-
74ersatzgeschäfts auf den vorgenannten, berechneten Mietpreis, der nicht gerechtfertigt ist, wenn zwischen dem Unfallereignis und dem Tag der Anmietung ein Zeitraum von mindestens 8 Tagen liegt <LG Dortmund 4 S 93/12 - Urteil vom 18.06.2013>
75- zusätzlich Vollkaskokosten entsprechend der Schwacke-Liste
76- zusätzlich gegebenenfalls Kosten für Zusatzfahrer und sonstige
77Nebenkosten - soweit angefallen - wie Zustellkosten
78Das Gericht schließt sich der bisherigen Rechtsprechung und den Ausführungen der 4. Zivilkammer des LG Dortmund zur Berechnung der berechtigten Mietwagenkosten zur Begründung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung an. Das LG Dortmund hat mit zahlreichen Entscheidun-
79gen seine vorgenannte Rechtsprechung bestätigt und auch im Hinblick
80auf abweichende Entscheidungen - auch des OLG Hamm - und unter Berücksichtigung der immer wieder gleichartig vorgebrachten Argumentationen aufrechterhalten.
81Der nunmehr teilweise geänderten Rechtsprechung in dem o.a. Urteil
82vom 18.06.2013 folgt das Gericht nur zum Teil.
83Soweit die Beklagte Einwände gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste
84als Schätzgrundlage vorgetragen hat, vermögen diese Einwände das Gericht nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die ausführlichen Begründungen in den vorgenannten Urteilen.
85Die 4. Zivilkammer des LG Dortmund hat ihre Rechtsprechung auch mit
86Urteilen vom 24.11.2011 <4 S 66/11> und 22.03.2012 < 4 S 62/11>, in welchen Urteile des erkennenden Richters abgeändert worden ist,
87bestätigt. Auch insoweit wird auf die umfangreiche dortige Begründung
88zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
89Der BGH hat auch noch mit Urteil vom 12.04.2011 <VI ZR 300/09>
90bestätigt, dass die Schwacke-Liste trotz der bekannten Einwände als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO tauglich ist und bleibt.
91Weiterhin wird das bestätigt im Urteil des OLG Köln vom 08.11.2011
92<15 U 54/11>.
93Unter Anwendung der vorgenannten Kriterien steht dem Kläger
94unter Zugrundelegung des Normaltarifs der Schwacke -Liste noch
95der ausgeurteilte Betrag zu, denn nach der vorgenannten Berechnungs-
96weise konnte der Kläger einen Mietwagen zu einem Preis von 556,38 € anmieten. Dieser Betrag stellt den erstattungsfähigen Aufwand dar.
97Bei der Berechnung der Mietwagenkosten ist unstreitig die Schwacke
98-Gruppe 5 für das Fahrzeug des Klägers in Ansatz zu bringen. Ein sol-
99ches Fahrzeug ist verunfallt; es wurde au7ch ein Fahrzeug Schwacke
100-Gruppe 5 angemietet.
101Es ist also ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden.
102Bei gruppengleicher Anmietung ist ein Abzug wegen ersparter Eigen-
103kosten von 10% vorzunehmen.
104Das Gericht folgt der anderslautenden Rechtsprechung, die der Kläger
105zitiert hat, nicht.
106Demnach ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Berechnung.
107Der diesbezüglich beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können,
108dass die Reparatur seines Fahrzeug erst am 09.06.2012 nach 09:15 fertiggestellt war bzw. die Zeit bis zur Rückgabe um 12:31 Uhr noch notwendig war, weshalb er die Notwendigkeit der Anmietung über
10909:15 Uhr hinaus bzw. des fünften Anmiettages nicht hat nachweisen
110können.
111Der diesbezüglich benannte Zeuge X2 konnte lediglich angeben, dass
112er sich an den Vorfall nicht erinnern kann, weil er schon ein Jahr her ist.
113Es ist also bei der Frage der Erforderlichkeit lediglich von 4 Tagen (05.06.2012 <09:15 > bis 09.06.2012 <09:15>) auszugehen.
114Nach der Vernehmung der Zeugin E in Verbindung mit dem Inhalt
115des im Termin von dem Klägervertreter vorgelegten Mietvertrages vom 05.06.2012 steht fest, dass dort ein zweiter Fahrer mit einem Preisanteil
116von 13,09 € und die Haftungsbegrenzung mit einem Betrag von 21,55 €
117pro Tag ausdrücklich aufgeführt sind. Die Zeugin T hat glaubhaft bestätigt, dass sie ein Ersatzfahrzeug - wie auch das verunfallte Fahrzeug - für ihre Ein-käufe und, um ihr Kind zur Schule zu bringen, benötigt hat.
118Dem Kläger stehen somit unter Berücksichtigung der obigen Ausführun-
119gen für das vom 05.06.2012 (09:15 Uhr) bis 09.06.2012 (12:31 Uhr) ange-
120mietete Fahrzeug bei fehlendem Nachweis der Notwendigkeit über
12109:15 Uhr am 09.06.2012 hinaus bzw. Nichtnachweis des bestrittenen
122fünften Tages folgende Mietwagenkosten zu, die das Gericht gemäß
123§ 287 ZPO unter Zugrundelegung des Normaltarifs der Schwacke
124-Liste wie folgt schätzt:
125Gruppe Unfallfahrzeug : 5 (VW Golf 1,4 TSI)
126Gruppe Mietfahrzeug: 5 (VW Golf 1,4 I TSI)
127Mietdauer: 4 Tage
128Mietjahr: 2012
129PLZ Anmietort: 447
1303-Tages-Tarif : 363,00 €
1311 Tagestarif : 121,00 €
132Haftungsreduzierung : 86,20 € ( 4 x 21:55 €)
133Zweiter Fahrer: 48,00 € ( 12,00 € x 4 € )
134Von der Summe von 618,20 € ist ein Abschlag unter dem Gesichtspunkt
135der Eigenersparnis von 10% (=61,82 €) < BGH -Urteil vom 05.03.2013
136- VI ZR 245/11 > vorzunehmen, sodass sich ein Betrag von 556,38 €
137(618,20 € -61,82 €) ergibt, von dem die Zahlung von 243,95 € in Abzug
138zu bringen ist, sodass der ausgeurteilte Betrag verbleibt (556,38 €
139- 243,95 € = 312,43 €).
140Soweit das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 18.06.2013
141< 4 S 93/12> einen Mittelwert zwischen den beiden Schätzlisten (Schwacke -Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel) vornimmt und das damit begründet, dass dann, wenn der Geschädigte nicht in unmittelbarer Nähe zum Unfall
142ein Fahrzeug anmietet, sondern erst nach Tagen oder Wochen (vorliegend 12 Tage: Unfall am 24.05.2012 und Anmietung 05.06.2013 /dort: 8 Tage),
143in dieser Situation die Preise, die in dem Fraunhofer Mietpreisspiegel Eingang gefunden haben, zu erreichen sein können, folgt das erkennende Gericht
144der Zugrundelegung des Mittelwertes mit der gegebenen Begründung
145nicht.
146“Die Kammer sieht die Unterschiede zwischen den beiden Schätzlisten
147sowie die Probleme der Erreichbarkeit der Preise, je nachdem in welchem Zeitraum ein Ersatzfahrzeug angemietet wird. Zudem ist die Kammer bestrebt, die Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Dortmund mehr anzugleichen als bislang. Die Kammer erachtet aus den obigen Gründen
148die Schwacke -Liste in den ersten drei Tagen nach dem Unfall als die geeignetere und wird, um gleichwohl den Differenzen zwischen den Listen Rechnung zu tragen, in dieser Zeit einen Betrag von 90% des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste zugrunde legen. In der Zeit danach, wenn auch die Preise der Großanbieter zu realisieren sind, wird die Kammer den Mittelwert der Listen zugrunde legen.”
149Das Landgericht fährt fort, dass es entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung einen Zuschlag von 20% für gerechtfertigt hält, wenn dies durch die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist und gibt dabei insbesondere als eine solche die Eilsituation an, die einen anderen Tarif
150nicht zugänglich macht.
151Das Gericht folgt dem Landgericht nicht darin, dass dann, wenn die besondere Eilsituation - wie hier- nicht gegeben ist, dieses sowohl
152durch Anwendung eines Mittelwerts der genannten Listen
153als auch durch Wegfall des Aufschlags 20% zu berücksichtigen ist.
154Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass die Anmietung
155erst 12 Tage nach dem Unfall hinreichend durch den Wegfall des
156Aufschlags bei der Ermittlung des nach § 287 ZPO geschätzten
157Schadens berücksichtigt ist (und lässt wegen dieser Abweichung
158die Berufung zu).
159Der Kläger braucht sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den
160Inhalt des am 29.05.2012 mit der Mitarbeiterin der Beklagten - der Zeugin N - geführten Telefonats nicht anspruchsmindernd entgegen-
161halten zu lassen.
162Sie hat den Kläger zwar darauf hingewiesen, dass die Beklagte Mietwagenkosten nicht uneingeschränkt erstattet, weshalb der Kläger
163vor der Anmietung eines Fahrzeugs am 12.05.2012 Veranlassung zur
164Einholung von Vergleichsangeboten hatte, wobei das entsprechende Unterlassen die Ansetzung des o.a. Aufschlages ebenfalls nicht
165rechtfertigt, die weiteren von ihr gemachten Angaben reichen aber
166nicht aus, um den Kläger auf einen Betrag von 41,00 € pro Tag
167zu verweisen.
168Es reicht nicht aus, dass sie, wie sie bekundet hat, dem Kläger gesagt
169hat, dass sie ihm behilflich seien, wenn er den Mietwagen nicht zu dem
170Preis erhalte. Sie hat zwar die Firma F2 genannt, aber -soweit erkennbar - ihm nicht erklärt, wo diese Firma die Fahrzeuge zu dem genannten Preis anbietet. Über die Selbstbeteiligung ist nach der
171Aussage der Zeugin ebenso wenig gesprochen worden wie über den
172zweiten Fahrer. Es sei, so hat die Zeugin ausgesagt, ein Komplettpreis,
173ohne angeben zu können, ob sie das dem Kläger gesagt hat.
174Abgesehen davon, dass das Gericht von der Richtigkeit dieser Aus-
175sage auch wegen des von der Zeugin bei diesem Teil der Aussage gemachten wenig überzeugenden Eindrucks nicht überzeugt ist, konnte
176sie auch nicht angeben, ob es sich um einen Betrag mit oder ohne Selbstbehalt handelt.
177Die Beklagte hat die internen Aufstellungen der Beklagten bezüglich
178der Tagespreise vorgelegt, zu denen die Beklagte nach ihren Angaben
179ohne Risiko für die geschädigten Mietfahrzeuge der Firma F2,
180Caro und Sixt vermitteln kann. Aus dieser Liste, die auf die Aufforderung
181des Gerichts hin, dasjenige in Schriftform vorzulegen, woraus die Zeugin N bei dem Telefongespräch vom 29.05.2012 den dem Kläger genannten Betrag entnommen hat, ist nicht zu entnehmen, ob es sich um Komplettpreise, um Preise mit oder ohne Selbstbehalt und um Preise
182inclusive Zweitfahrerzuschlag handelt.
183Bei der Erklärung der Zeugin N2 gegenüber dem Kläger handelte
184es sich nicht um ein annahmefähiges - ausreichend konkretes - Angebot.
185In dieser Situation ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht vorzuhalten, dass er sich stattdessen
186an die Werkstatt seines Vertrauens gewandt hat.
187Soweit die Beklagte vorträgt, dem Kläger wäre es am 05.06.2011 an
188seinem Wohnort Bochum und Umgebung ohne weiteres möglich ge-
189wesen, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug der Gruppe 5 für fünf Tage incl. Haftungsbefreiung und Mehrwertsteuer im Normaltarif zu dem von der Beklagten ersetzten Preis von 41,00 € pro Tag anzumieten, ist das auch unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast bzw. den Grundsätzen der Substantiierungspflicht der nicht beweisbelasteten
190Partei unsubstantiiert.
191Die nicht ausreichende Überzeugung von der Richtigkeit dieses angebote-
192nen Preises beruht auch darauf, dass die Beklagte nicht zu dem von dem Kläger vorgelegten Mietwagentableau der Beklagten, mit welchem sie gegenüber Partner-Mietwagenunternehmen abrechnet, Stellung genom-
193men hat.
194Danach beträgt der Inclusiv -Betrag in den Mietwagengruppen 4 - 6 in der
195Zeit vom 1 bis 6 Tag pro Tag 90,00 € und liegt also deutlich über dem
196Betrag, der dem Kläger genannt worden sein soll.
197Dem Kläger ist nicht anspruchsmindernd oder anspruchsverneinend vorzuhalten, dass er keine Vergleichsangebote eingeholt hat. Das Vorbrin-
198gen der Beklagten, dass dann, wenn der Kläger sich entsprechend informiert hätte, er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für den von der Beklagten erstatteten Preis erhalten hätte, ist unsubstantiiert.
199Die Zeugin N hat im Übrigen ausgesagt, dass sie dem Kläger
200nicht erklärt hat, dass er vergleichen müsse.
201Soweit die Beklagte vorträgt, dass das Autohaus X GmbH bei Werkstattkunden ohne Schadensersatzanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer über die Fa. F einen PKW des Typs
202VW Golf zu einem sogenannten Werkstatttarif mit Kosten von 40,00 €
203pro Tag inkl. MWSt, Haftungsbefreiung und ohne Kilometerbegrenzung vermiete, kann offen bleiben, ob der Kläger das substantiiert bestritten
204hat, denn es ist nicht ersichtlich, dass das dem Kläger erkennbar war.
205Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass dann, wenn der angebotene Tarif (vorliegend von 75,04 € netto pro Tag) innerhalb des Normaltarifs der Schwacke -Liste liegt und angenommen worden ist,
206dem Geschädigten ein anspruchsminderndes Verhalten nicht vorge-
207halten werden kann.
208Es handelt sich insbesondere auch nicht um einen Betrag, bei dem sich
209eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängt.
210Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, weshalb die Beklagteden Kläger seinerzeit nicht auf diese Handhabung des Auto-
211hauses B2 hingewiesen hat, denn nach der Aussage der Zeugin N hat der Kläger erklärt, er fahre zu dem B2,
212sondern damit bis zum vorliegenden Rechtsstreit abgewartet hat.
213Der den Streitwert nicht beeinflussende Feststellungsantrag ist begrün-
214det, denn der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse daran, die Zinsen
215für die Dauer zwischen Eingang der Gerichtskosten und Stellung des
216Kostenfestsetzungsantrags titulieren zu lassen, weil die Verzinsung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erfolgen kann.
217Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des Klägers Bezug.
218Es handelt sich um einen zu verzinsenden Verzugsschaden.
219Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 ff BGB.
220Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92,
221708 Nr. 11, 711 ZPO.
222Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach
223§ 511 (4) ZPO liegen vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.