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In der Standesamtssache
wird festgestellt, dass das Standesamt Hamm die
Folgebeurkundung über die am 27. Juli 2012 abgegebene
Namenserklärung zum Geburtseintrag Nr. 725/1983 zu
Recht abgelehnt hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei
G r ü n d e :
2Die Beteiligte zu 3. ist am 26. April 1983 in Hamm geboren; sie führt den Familiennamen „ T“ .
3Die Geburt wurde unter der Nummer XXX/XXXX in das Geburtenregister des Standesamtes Hamm eingetragen.
4Der Ehenamen ihrer Eltern wurde durch Bescheid des Kreises Unna vom
508. Mai 2006 – wirksam seit dem 10. Mai 2006 – gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ( NamÄndG ) von „ T “
6in „ M “ geändert.
7Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 6 d. A. Bezug genommen.
8Durch Erklärung vor dem Standesamt Lünen vom 27. Juli 2012 ( Blatt 5 d. A. ), der Beteiligten zu 1. zugegangen am 31. Juli 2012, schloss sich die Beteiligte zu 1. gemäß § 1617 c BGB der Änderung des Ehenamens der Eltern an, mit dem Ziel, künftig ebenfalls den Namen M als Familiennamen zu führen.
9Die Beteiligte zu 1. lehnt es ab, über die erklärte Namensänderung eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag XXX/XXXX aufzunehmen.
10Die Beteiligte zu 2. legte dem erkennenden Gericht die Frage, ob eine solche Folgebeurkundung vorzunehmen ist, als sogenannte Zweifelsanfrage gemäß
11§ 49 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ( PStG ) zur Entscheidung vor.
12Der Antrag der Beteiligten zu 2. ist zulässig, § 49 Abs. 2 PStG; das angerufene Gericht ist gemäß § 50 PStG sachlich und örtlich zuständig.
13Die Beteiligte zu 1. hat den Antrag der Beteiligten zu 3. auf Beurkundung der erklärten Namensänderung zu Recht abgelehnt, da sich die Namensänderung der Eltern nicht auf sie erstreckt und eine Namensanschlußerklärung gemäß § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht möglich ist.
14Zwar ist dem Kammergericht ( Beschluss vom 22. Mai 2001, StAZ 02, 79 ) zuzugestehen, dass sich der Wortlaut des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB uneingeschränkt auf alle Änderungen des Ehenamens der Eltern, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, bezieht und dem Kind, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Recht einräumt, sich durch Erklärung der Namensänderung anzuschließen.
15Indes knüpft dieses Anschlusserklärungsrecht an namensändernde privatrechtliche Erklärungsrechte an, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen wirksam werden und – ohne behördliche Ermessensentscheidung – im Personenstandsregister einzutragen sind.
16Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der von den Eltern der Beteiligten zu 3. vorgenommenen Änderung des Ehenamens um eine öffentlich-rechtliche, durch Verwaltungsakt ergehende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 3 NamÄndG., die nur auf Antrag ergeht und sich ausdrücklich nur auf die antragstellenden Personen bezieht.
17Eine solche Namensänderung setzt nach § 3 Abs.1 NamÄndG. ausdrücklich das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; diese Voraussetzung würde bei einem bloßen Anschlussrecht des volljährigen Kindes nicht geprüft werden können, so dass die vom Gesetz vorgesehene Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde umgangen würde. Schon dadurch wird deutlich, dass das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht und die von § 1617 c BGB in Bezug genommen Namensänderungen auf privatrechtlicher Grundlage unterschiedliche Rechtskreise betreffen. Deutlich wird dies weiter dadurch, dass sich die öffentlich-rechtliche Namensänderung gemäß § 4 NamÄndG. zwar grundsätzlich auf minderjährige Kinder erstreckt, diese aber durch Ermessensentscheidung der Behörde ausdrücklich von der Namensänderung ausgenommen werden können.
18Eine solche Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde würde ins Leere laufen, könnte – die Anwendbarkeit von § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzt, das volljährig gewordene Kind durch bloße Erklärung der Namensänderung seiner Eltern dann doch folgen.
19Vollends deutlich wird der unterschiedliche Regelungsgehalt des NamÄndG. einerseits und des § 1617 c BGB andererseits dadurch, dass – hielte man § 1617 c Abs. 2 BGB grundsätzlich für anwendbar – sich der geänderte Ehename automatisch auf das unter fünfjährige Kind übertragen würde ( § 1617 c Abs. 1 S. 1 BGB ) , was mit der Möglichkeit der Namensänderungsbehörde, in ihrer Entscheidung etwas anderes bestimmen zu können ( § 4 NamÄndG. ) ersichtlich nicht in Einklag zu bringen ist.
20Schließlich gebietet auch der Zweck des § 1617 c BGB, die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kindern herzustellen bzw. zu ermöglichen, eine Erstreckung auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht.
21Das volljährige Kind hat, will es an der Namensänderung der Eltern teilnehmen, das Recht, dem Antrag beizutreten oder einen entsprechenden eigenen Antrag zu stellen ( § 5 Abs. 2 NamÄndG. ).
22Nach alledem ist festzuhalten, dass die Beteiligte zu 1. das Begehren der Beteiligten zu 3. zu Recht zurückgewiesen hat.
23Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG.