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1.)
Die am 10. April 1998 vor dem Standesamt der Gemeinde Leogang/Österreich zur Heiratsregister-Nummer: X/XXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.)
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3.)
Der Antrag im Ehegattenunterhaltsverbundverfahren vom 13. Juli 2012 wird abgewiesen.
4.)
Der Antrag im Zugewinnausgleichsverbundverfahren vom 13. Juli 2012 wird
abgewiesen.
5.)
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2I. Ehescheidung:
3Die Parteien haben wie aus dem Tenor ersichtlich geheiratet. Seit März 2011 leben sie nicht mehr zusammen. Nach der Trennung haben sie nicht mehr zusammen gefunden.
4Beide Parteien beantragen,
5die Ehe zu scheiden.
6Die Ehe wird geschieden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
7Das Scheitern der Ehe wird unwiderleglich vermutet, weil die Parteien seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt leben und übereinstimmend die Ehescheidung beantragen (§ 1566 Abs. 1 BGB).
8II. Versorgungsausgleich:
9Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Parteien anwaltlich vertreten wechselseitig in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2013 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben.
10III. Ehegattenunterhalt:
11Am 21. Januar 1998 schlossen die Parteien vor dem Notar Q M in X zu der Urkundenrolle-Nr.: XX/XXXX einen Ehevertrag. In diesem Ehevertrag sind u. a. unter Ziffer 3) Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt aufgenommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ehevertrags wird auf den notariellen Vertrag vom
1221. Januar 1998 des Notars Q M verwiesen.
13Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der vierten Woche schwanger. Es handelte sich um eine gewollte Schwangerschaft.
14Die Parteien waren bereits seit 1987 ein Paar. Ende 1997 machte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Heiratsantrag.
15Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei bei Abschluss des Notarvertrages in einer Zwangssituation gewesen. Sie ist deshalb der Ansicht, der Ehevertrag sei nichtig.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antragsteller zu verpflichten,
18Auskunft über das gesamte Einkommen in den Jahren 2009, 2010
19und 2011 zu erteilen durch Vorlage eines spezifizierten und systematisch
20geordneten Verzeichnisses;
21der Antragsteller wird verpflichtet, die Auskunft zu belegen, und zwar
22durch Vorlage der vollständigen Bilanzen sowie Gewinn- und
23Verlustrechnungen, der vollständigen Einkommenssteuererklärungen
24sowie der seit 2010 ergangenen Einkommenssteuerbescheide;
25ggf. wird der Antragsteller verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit
26der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern;
27der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft
28der Scheidung Unterhaltsbeträge zu zahlen, deren Höhe wir nach
29Erfüllung der Anträge zu 1.) und 2.) beziffern werden.
30Der Antragsteller beantragt,
31den Stufenantrag zum Ehegattenunterhalt
32abzuweisen.
33Der Antragsteller ist der Ansicht, der Ehevertrag sei wirksam. Schon deshalb bestehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung zum Ehegattenunterhalt nicht.
34Der Stufenantrag zum Nachscheidungsunterhalt ist zulässig, aber unbegründet.
35Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf den hier geltend gemachten Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB besteht nicht, so dass auch kein Auskunftsanspruch gemäß § 1580 BGB besteht.
36Eventuell in Betracht kommende Aufstockungsunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind durch den notariellen Ehevertrag vom 21. Januar 1998 des Notars Q M wirksam ausgeschlossen worden.
37Der Ehevertrag hält sowohl einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle, als auch einer richterlichen Ausübungskontrolle stand.
38Eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gemäß § 138 BGB ist nicht gegeben. Dass die Ehefrau durch den Ehevertrag unerträglich belastet würde, ist nicht der Fall. Auch ist eine Zwangslage der Ehefrau bei Vertragsschluss nicht ersichtlich.
39Eine Zwangslage der Antragsgegnerin ergibt sich hier nicht daraus, dass diese bei Vertragsabschluss schwanger gewesen ist. Die Parteien waren zu diesem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits seit über 10 Jahren ein Paar. Die Schwangerschaft der Antragsgegnerin war darüber hinaus nach eigenem Vortrag eine gewollte Schwangerschaft. Dass sich die Antragsgegnerin aufgrund dieser gewollten Schwangerschaft nach über 10 Jahren Partnerschaft plötzlich gezwungen gesehen hat, dem Antragsteller jeden Wunsch für einen Ehevertrag zu erfüllen, weil sie derart zwingend auf einen Eheschluss mit ihm angewiesen war, ist nicht nachvollziehbar.
40Auch wenn es nicht zu einem Eheschluss gekommen wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Antragsteller seine langjährige Lebensgefährtin mit seinem Kind trotz seines schon damals unstreitiger Weise erheblichen Vermögens im Stich gelassen hätte.
41Dass in irgend einer anderen Weise Druck auf die Antragsgegnerin ausgeübt worden wäre, ist zudem weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
42Dass bei Vertragsabschluss in irgend einer anderen Weise die Unbeholfenheit der Antragsgegnerin ausgenutzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin war bei Vertragsschluss bereits über 30 Jahre alt, so dass eine gewisse Lebenserfahrung hier schon vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus war sie ausgebildete Schneiderin. Mangelnde Sprachkenntnisse lagen bei der Antragsgegnerin ebenfalls nicht vor. Der Ehevertrag ist darüber hinaus nicht unnötig kompliziert oder unübersichtlich formuliert. Die Regelungen sind dort klar und deutlich festgestellt.
43Eine unmäßige Benachteiligung der Antragsgegnerin durch den Ehevertrag ist nicht gegeben. Die Vereinbarung einer Gütertrennung ist durchaus grundsätzlich möglich. Die Folgen dessen waren absehbar. Die wirtschaftliche Situation der Ehegatten bei Vertragsabschluss war auch schon ähnlich wie zum heutigen Tage.
44Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist darüber hinaus allenfalls für den Antragsteller nachteilig, da er selbst nach den vorliegenden Auskünften in der Ehezeit keinerlei Rentenanwartschaften erlangt hat.
45Auch der Ausschluss der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich. Dies erscheint hier nicht unmäßig, weil Betreuungsunterhaltsansprüche hier ausdrücklich ausgenommen worden sind.
46Die Ausübungskontrolle gebietet in diesem Fall zudem keine Abänderung der vertraglichen Regelungen gemäß § 242 BGB. Der Verlauf der Ehe und der jeweiligen Berufstätigkeiten der Parteien entsprach unstreitig den Familienplanungen der Eheleute.
47Die Antragsgegnerin hat zudem nunmehr eine eigene selbstständige Berufstätigkeit
48aufgenommen und die Kinder leben bei dem Antragsteller. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es für die Antragsgegnerin lediglich um Aufstockungsunterhalt geht, der ebenfalls wie der Zugewinnausgleich nicht dem engen Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist.
49IV. Zugewinnausgleich:
50Die Antragsgegnerin beantragt,
51den Antragsteller zu verpflichten,
52der Antragsgegnerin jeweils Auskunft über sein Vermögen
53am 10. April 1998, am 28. März 2011 und am 26. März 2012
54zu erteilen über sein Endvermögen am 26. März 2012 durch
55Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der
56zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen;
57ggf. an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen
58sein Endvermögen so vollständig wie ihm möglich angegeben hat;
59an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in Nacherfüllung des
60Antrags zu 1) zu beziffernde Höhe zu bezahlen.
61Der Antragsteller beantragt,
62den Stufenantrag zum Zugewinnausgleich abzuweisen.
63Der Stufenantrag zum Zugewinnausgleich ist zulässig, aber unbegründet.
64Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsteller auf Durchführung des Zugewinnausgleichs gemäß den §§ 1372 ff. BGB und somit auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1379 BGB.
65Die Parteien haben mit notariellem Ehevertrag vom 21. Januar 1998 des Notars Q M wirksam den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.
66Der notarielle Ehevertrag ist aus den vorgenannten Gründen auch hinsichtlich der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung wirksam.
67V. Kostenentscheidung:
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 €
71übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
72Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
73Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die
74Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
75Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
76Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, eingegangen sein.