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Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamt- sowie der Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2010 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen, wobei eine Wohnung einem Kopfteil entspricht.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis 7.000,-- € festgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft T B-Allee, ####1 E. Insgesamt besteht die Wohnungseigentumsanlage aus 17 Wohnungseigentumseinheiten sowie einer Tiefgarage mit 18 Stellplätzen.
3Am 26.05.2011 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft T B-Allee in E statt. Auf das Protokoll dieser Wohnungseigentümerversammlung wird voll inhaltlich Bezug genommen (Bl. 14 ff. d. A.).
4Zu TOP 3 wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Jahresabrechnung 2010 mit Beschlussfassung“ die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung 2010, bestehend aus Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen sowie die Ergänzungsabrechnung für das Niederschlagswasser bestätigt und die ausgewiesenen Salden wurden anerkannt. Beim Abstimmungsergebnis von 16 Zustimmungen, einer Gegenstimme und 0 Enthaltungen kam es zu einer positiven Beschlussfassung hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes. Im Übrigen wird auf die Protokollierung hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 14/15 d. A.).
5Der Kläger macht geltend, dass infolge fehlender notwendiger Bestandteile der Jahresgesamt- sowie der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen und fehlerhafter Darstellung einzelner Ausgabenpositionen die kombinierte Jahresabrechnung weder schlüssig noch überhaupt überprüfbar sei.
6In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass die kombinierte Jahresgesamt-/Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2010 keine Darstellung der Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalte. Insoweit wird auf die Jahresabrechnung 2010 voll inhaltlich Bezug genommen (Bl. 18 d. A.).
7Außerdem sei eine Vielzahl von Ausgabenpositionen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2011 Abs. III (= Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.
8Außerdem fehle eine Darstellung der Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten.
9Der Kläger beantragt,
10wie erkannt.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie machen geltend, dass die Verwalterin dem Kläger eine Übersicht sämtlicher Einnahmen gegeben habe. Die Beklagten beziehen sich insofern auf eine Anlage S. 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2011 (Bl. 30 bzw. 35 d. A.).
14In der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung habe der Kläger mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass die Einnahmen der Gemeinschaft nicht dargestellt seien, das Verwalterhonorar nicht die Darstellung des Gesamthonorars enthalte, der Verteilerschlüssel fehlerhaft sei und eine Entwicklung des Girokontos nicht dargestellt sei.
15Dem Kläger seien sämtliche Umstände bekannt gewesen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist begründet.
19Die Abrechnung für das Jahr 2010 ist schon deshalb fehlerhaft, weil die Einnahmen in dieser Jahresabrechnung nicht dargestellt sind. Die Darstellung der Einnahmen ist allerdings ein unverzichtbarer Bestandteil einer jeden Jahresgesamt- wie auch Einzelabrechnung (Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 75; Barmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rdnr. 67 ff.; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 31 ff. m.w.Nw.).
20Da die Jahresabrechnung aus sich heraus verständlich und nachprüfbar sein muss (so Jennißen a.a.O.) ist es unerheblich, welche Zusatzinformationen von den Beklagten dem Kläger insoweit zusätzlich verschafft worden sind.
21Im Übrigen ist die Jahresabrechnung auch nicht nachvollziehbar und verständlich. Die Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit einer Jahresabrechnung ist allerdings eine Voraussetzung für eine Abrechnung, die ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG entspricht (BGH NJW 2010, 2127; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 32 jeweils m.w.Nw.).
22Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass eine Darstellung der Entwicklung der gemeinsamen Konten fehlt. Fehlen des sogenannten Kontenabgleichs führt dazu, dass eine Jahresabrechnung insgesamt ungültig ist (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 42 m.w.Nw.). Die von den Beklagten insoweit eingereichte Liste erfüllt nicht die insoweit zu stellenden Anforderungen.
23Es ist auch hier nicht bedeutsam, dass der Kläger sich in der streitgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung passiv verhalten hat. Es wäre nämlich selbst dann, wenn der Kläger zugestimmt hätte so, dass damit nicht automatisch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfallen würde (OLG Karlsruhe, ZMR 2003, 290; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 46 Rdnr. 12 m.w.Nw.).
24Also führt erst recht die von den Beklagten vorgetragene Kenntnis und Duldung des Klägers oder durch den Kläger nicht dazu, dass hier das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage entfällt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt sogar dann nicht, wenn der Kläger hier keine persönlichen Nachteile haben sollte. Dies deshalb, weil jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung verlangen kann (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 46 Rdnr. 11 m.w.Nw.).
25Das Gericht ist hier nicht der Auffassung, dass die ehemalige Verwalterin hier gemäß § 49 Abs. 2 WEG für die Prozesskosten haftet. § 49 Abs. 2 WEG hat außerordentlich strenge Voraussetzungen. Es muss sich um einen ganz außergewöhnlichen Fall von Pflichtwidrigkeit handeln (Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 24 ff. m.w.Nw.).
26Das in § 49 Abs. 2 WEG vorausgesetzte grobe Verschulden wird hier vom Gericht nicht angenommen.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.