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Amtsgericht Dortmund, 435 C 1926/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
435 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
435 C 1926/12
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2012:1115.435C1926.12.00
 
Tenor:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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