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Amtsgericht Dortmund, 425 C 6285/12

Datum:
08.08.2012
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
425 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 6285/12
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2012:0808.425C6285.12.00
 
Schlagworte:
Mietrecht, Wohnraummiete, Wohnraummietvertrag, Mietvertrag, Schadensersatz, Verzugsschaden, Mahngebühr, Inkassokosten, Großvermieter, gewerblicher Großvermieter, Deutsche-Wohn-Inkasso, Schadensminderungspflicht, Notwendigkeit, Konzerninkasso
Leitsätze:

Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.

 
Tenor:

Der Beklagte wird ver­ur­teilt, an die Klägerin 6,00 EUR (in Wor­ten: sechs Euro) nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz aus 181,70 € seit dem 24.12.2012 zu zah­len.

Im Übrigen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die­ses Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar.

Dem Beklagten hat das Ge­richt ge­stat­tet, die Zwangs­voll­stre­ckung gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­zu­wen­den, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangs­voll­stre­ckung Si­cher­heit in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges leistet.

Die Be­ru­fung wird zu­ge­las­sen.

 
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