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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 175,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 07.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Rechtsanwälte Fricke und Nunnemann in Höhe von 46,41 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Ereignisses, das sich am 20.10.2010 gegen 11.15 Uhr auf der E Str. in Höhe des Hauses XXX ereignet haben soll.
3Zum Unfallzeitpunkt parkte Frau Hollweg den Pkw des Klägers auf der E Str. auf dem Seitenstreifen. Der Beklagte zu 1.) parkte mit seinem Fahrzeug vor diesem Fahrzeug.
4Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) habe sein Fahrzeug zurückgesetzt, und zwar so weit, dass er mit der Heckstoßstange gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Pkw gefahren sei. Dies sei deutlich zu hören gewesen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 1.363,87 € netto entstanden.
5Der Kläger hat ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.388,87 € nebst
8Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
907.12.2010 zu zahlen,
10die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von
11den Kosten des Sachverständigenbüros X gemäß Rechnung vom
1218.11.2010, Rechnungs-Nr. XXXXXXXX in Höhe von 365,-- € freizustellen,
13die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von
14den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Rechtsanwälte
15Fricke u. Nunnemann in Höhe von 229,55 € freizustellen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bestreiten, dass die von der Gegenseite benannten Zeuginnen tatsächlich eine Kollision optisch wahrgenommen hätten. Das Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht sei auch nur deshalb eingestellt worden, weil kein zuordenbarer Schaden hätte festgestellt werden können.
19Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob am Fahrzeug des Klägers Schäden vorhanden sind, die durch das Zurücksetzen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) verursacht worden sind.
21Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigenbüros M vom 13.01.2012 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.03.2012 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
24Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 7 StVG, gegenüber der Beklagten zu 2.) in Verbindung mit § 115 VVG Schadensersatz in Höhe von 175,-- € nebst Zinsen verlangen.
25Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass beim Zurücksetzen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) am Fahrzeug des Klägers ein Schaden von allenfalls 150,-- € entstanden ist. Dass der Beklagte zu 1.) sein Fahrzeug zurückgesetzt hat, wird von ihm selbst nicht bestritten. Es ist schon fraglich, ob von ihm bestritten wird, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist. Ausdrücklich hat er dies so nicht bestritten. Er hat nur die Wahrnehmungen der Zeuginnen in Frage gestellt.
26Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht aber fest, dass es zu einer Berührung gekommen ist und dass hierdurch ein Schaden am Klägerfahrzeug in Höhe von 150,-- € entstanden ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es Kontaktspuren an der Frontstoßfängerverkleidung des Klägerfahrzeuges gibt, die höhen- und formmäßig kompatibel sind mit der hervorstehenden Kante an der Stoßfängerverkleidung des Beklagtenfahrzeugs. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls hält das erkennende Gericht dies für ausreichend. Es steht fest, dass die beiden Fahrzeuge hintereinander gestanden haben und das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) zurückgesetzt wurde. Es wäre schon ein riesiger Zufall, wenn genau diese Situation, also zwei völlig identische Fahrzeuge wie im vorliegenden Fall, in den kommenden Wochen bis zur Begutachtung durch den vorprozessual eingeschalteten Sachverständigen genau so noch einmal vorgelegen hätte. Das ist für das erkennende Gericht sehr unwahrscheinlich und steht vor allen Dingen der Annahme der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht entgegen.
27Die Beseitigung dieses Schadens kostet nach den Feststellungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme 150,-- €. Der Schaden kann durch eine kleinflächige Beilackierung beseitigt werden.
28Hinzu kommen noch 25,-- € pauschale Unkosten.
29Ein darüber hinaus gehender Schaden ist von den Beklagten nicht zu ersetzen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch den Unfall ein höherer Schaden entstanden ist. Insofern war die Klage wegen des weitergehenden Betrages abzuwenden. Dies gilt auch für die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens. Unabhängig davon, dass hierzu in der Klageschrift nichts vorgetragen ist, ist dieses Gutachten aber für die Schadensregulierung nicht brauchbar. Wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, war nur ein kleiner Teil der Schäden zuordenbar und erforderte allenfalls 150,-- € Aufwand, um diese Schäden zu beseitigen. Das vorgerichtliche Gutachten geht, aus welchen Gründen auch immer, von ganz anderen Feststellungen aus.
30Dementsprechend schulden die Beklagten die ausgeurteilten Zinsen aus Verzug und die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 175,-- €.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.